Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei einer Personalmaßnahme (Abteilungsleiterbestellung)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob bei der Besetzung einer Abteilungsleiterstelle das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde bzw. ohne Anrufung der Einigungsstelle abgebrochen werden durfte.
Nach Ausscheiden des Stelleninhabers der Abteilung „Öffentlichkeitsarbeit” wurde die neu zu besetzende Stelle am 25.2.2000 intern mit Frist bis zum 31.7.2000 ausgeschrieben. Es bewarben sich zwei männliche Bewerber, darunter der mit der Funktion des Abteilungsleiters kommissarisch betraute Herr R.. Mit Schreiben vom 4.8.2000 forderte die Frauenbeauftragte der Dienststelle gemäß § 10 Abs. 6 Landesgleichstellungsgesetz – LGG –, die Ausschreibung extern zu wiederholen, da sich keine Frau beworben habe. Auf Vorschlag des Beteiligten faßte der Vorstand der Arbeitskammer am 18.8.2000 den Beschluß, ohne erneute Ausschreibung Herrn R. zum Abteilungsleiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit zu benennen und in die Vergütungsgruppe Ia BAT unter Wegfall der bisher gezahlten Zulage einzugruppieren.
Mit Schreiben vom 22.9.2000, das beim Antragsteller am 4.10.2000 einging, teilte der Beteiligte unter Sachverhaltsdarlegung mit, daß nur der Bewerber R. die Anforderungen der Stellenausschreibung erfülle und vom Vorstand zum Abteilungsleiter „mit sofortiger Wirkung” benannt worden sei. Gemäß Tarifvertrag sei er in die Vergütungsgruppe Ia einzugruppieren und entfalle die bisher gezahlte Zulage mit gleichem Datum. Das Schreiben schließt mit dem Satz „Der Personalrat wird gebeten, der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia BAT nach dem SPersVG zuzustimmen.”
Der Antragsteller lehnte in der Sitzung vom 9.10.2000 – die Niederschrift vom 11.10.2000 ging dem Beteiligten am gleichen Tage zu – die Benennung des Abteilungsleiters der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit und die gleichzeitige Eingruppierung aus folgenden Gründen ab:
- Der Personalrat stellt fest, daß im Stellenbesetzungsverfahren ge … gen das Landesgleichstellungsgesetz verstoßen wurde.
Gem. § 10 Absatz 6 LGG ist in Fällen, in denen sich nach der
ersten Ausschreibung keine Frauen beworben haben, auf Verlangen der Frauenbeauftragten die Ausschreibung einmal zu wiederholen.
- Der Personalrat verlangt eine mitbestimmungspflichtige Vorlage zur … Besetzung der Abteilungsleiterstelle.
- Ohne die Beantwortung der vorgenannten Fragen ist die Ein- … gruppierung nicht relevant.
Die Frauenbeauftragte widersprach gemäß § 24 Abs. 2 LGG der Personalmaßnahme und forderte nochmals eine externe Stellenausschreibung.
Der Beteiligte setzte den Vorstand der Arbeitskammer über den Beschluß des Antragstellers und den Widerspruch der Frauenbeauftragten in Kenntnis. Auf Grund einer Rechtsauskunft des Syndikus wies der Vorstand am 27.10.2000 den Widerspruch der Frauenbeauftragten als unbegründet zurück und bekräftigte seine Entscheidung vom 18.8.2000.
Die vom 21.9.2000 datierende Ernennung zum Abteilungsleiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit mit sofortiger Wirkung wurde Herrn R. am 30.10.2000 ausgehändigt.
Nachdem der Antragsteller gemäß Sitzungsprotokoll vom 4.12.2000 eine mitbestimmungspflichtige Vorlage zur vorliegenden Stellenbesetzungsangelegenheit angemahnt hatte, teile ihm der Beteiligte mit Schreiben vom 15.12.2000 mit, daß seiner Auffassung nach keine Zustimmungsverweigerung nach § 80 Abs. 2 SPersVG vorliege; die Maßnahme gelte als angenommen.
Der Antragsteller verwies demgegenüber darauf, daß er der Stellenbesetzung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 6 LGG widersprochen und er keine mitbestimmungspflichtige Vorlage zur Besetzung der Abteilungsleiterstelle erhalten habe, und forderte – erfolglos – die Durchführung eines Einigungsstellenverfahren. Ein entsprechender Antrag auf einstweilige Verfügung (Verfahren 9 F 2/01.PVL) blieb ebenfalls erfolglos.
Der Antragsteller stellte daraufhin im Juni 2001 einen Antrag auf Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts. Er machte geltend, rechtzeitig und aus triftigen Gründen die Zustimmung zu der Maßnahme versagt zu haben. Zum einen sei die Stellenbesetzung als solche nicht zur Mitbestimmung vorgelegt worden. Zum andern sei mit dem Verstoß gegen § 10 Abs. 6 LGG ein Gesetzesverstoß gerügt worden.
Der Antragsteller beantragte,
festzustellen, daß durch die Besetzung der Stelle des Abteilungsleiters der Abteilung „Öffentlichkeitsarbeit” sein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde.
Der Beteiligte beantragte die Zurückweisung des Antrags. Seines Erachtens wurde die Zustimmung des Antragstellers ordnungsgemäß eingeholt und hat dieser keine triftigen Verweigerungsgründe nach § 80 Abs. 2 SPersVG geltend gemacht, da er sich nicht auf einen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 LGG berufen könne. Es sei nicht Sache des Personalrats, eine externe Ausschreibung zu verlangen.
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag durch Beschluß vom 22.10.2001 – 9 K 3/01.PVL...