Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c 9242/97.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um dem Antragsteller zustehende Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Geschäftsstellen im Bereich der B. Westfalen-Lippe am 24. und 31. Dezember eines Jahres zu öffnen.
Neben der Direktion besteht die B. Westfalen-Lippe aus als unselbständige Organisationseinheiten eingerichteten Regionaldirektionen, die jeweils von einem Regionaldirektor geleitet werden. Zur Abstimmung finden regelmäßig Arbeitstagungen der Regionaldirektoren statt, an denen auch Mitglieder des Beteiligten teilnehmen. Zur Abgrenzung der Kompetenzen verfügte der Beteiligte unter dem 22. Januar 1996 eine „Zuständigkeitsabgrenzung für die Durchführung von personalwirtschaftlichen Maßnahmen bei der B. Westfalen- Lippe”, die unter dem 29. Januar 1996 teilweise geändert worden ist. Danach ist der Beteiligte zum einen für alle personalwirtschaftlichen Maßnahmen der Direktion sowie zum anderen für einzelne, abschließend aufgezählte personalwirtschaftliche Maßnahmen zuständig, die die Beschäftigten der Regionaldirektionen betreffen. Für die übrigen die Beschäftigten der Regionaldirektionen betreffenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen liegt die Zuständigkeit bei den Regionaldirektoren.
Bereits am 18./19. Dezember 1995 hatten die Beteiligten eine Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der B. Westfalen-Lippe geschlossen. In dieser Dienstvereinbarung heißt es unter Nr. 12.2:
„Am 24. und 31. Dezember beträgt die Regelarbeitszeit jeweils vier Stunden, soweit an diesen Tagen Arbeitspflicht besteht. Der Dienst und damit auch die Kernarbeitszeit endet jeweils um 12.00 Uhr. Für diese Tage kann Dienstbefreiung bewilligt werden, wenn ein entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist. Eine funktionsfähige Besetzung ist sicherzustellen.”
Weiter heißt es in Nr. 13.2 der Dienstvereinbarung:
„Über Anträge nach … 12.2 entscheidet der unmittelbare Dienstvorgesetzte.”
Bei der 60. Arbeitstagung der Regionaldirektoren am 21. Oktober 1996 wurde festgestellt, die Regelung in Nr. 12.2 der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit gelte seit der Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen für E. -Angestellte nicht mehr. Für diese Beschäftigten entfalle aufgrund der Streichung eines AZV-Tages der Dienst am 24. und 31. Dezember. Hätten E. – Angestellte an diesem Tage dennoch Dienst zu leisten, z.B. um eine funktionsgerechte Besetzung von Geschäftsstellen sicher zu stellen, sei ihnen an einem anderen Tag dafür Freizeitausgleich zu gewähren.
Bei der 80. Arbeitstagung der Regionaldirektoren am 14. Oktober 1997 wurde Einvernehmen darüber erzielt, im Anschluss an die vorjährige Praxis die Geschäftsstellen am 24. und 31. Dezember 1997 zu öffnen. Weiter wurde festgestellt: Nach der nunmehr geltenden Rechtslage bestehe keine Verpflichtung zur Dienstleistung an diesen Tagen. Es werde aber davon ausgegangen, dass die Beschäftigten für die kundenorientierte Ausrichtung der B. Westfalen-Lippe Verständnis aufbrächten und damit die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstellen an beiden Tagen erreicht werden könne. Durch die Arbeitsleistung ergebe sich für die Beschäftigten ein entsprechendes Zeitguthaben.
Mit Schreiben vom 13. November 1997 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, in Übereinstimmung mit den Regionaldirektoren habe er festgelegt, den Kunden den Service der B. Westfalen-Lippe auch am 24. und 31. Dezember 1997 anzubieten. Die Funktionsfähigkeit der Organisationseinheiten solle sowohl bei den Regionaldirektionen als auch bei der Direktion jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr sicher gestellt werden. Beschäftigten, die an diesen Tagen Dienst leisteten, werde für die vierstündige Arbeitszeit Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung von sechs Stunden gewährt. Es sei gewährleistet, dass diese Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung auch im Jahre 1998 in Anspruch genommen werden könne. Im Hinblick auf das sich aus § 72 Abs. 4 Satz Nr. 1 LPVG NRW ergebende Mitbestimmungsrecht über Beginn und Ende der Arbeitszeit werde um Mitteilung gebeten, ob der Antragsteller mit dem jeweils vorgesehenen Arbeitsbeginn um 08.00 Uhr bzw. dem Arbeitsende um 12.00 Uhr einverstanden sei.
Nachdem bei einer Erörterung der Angelegenheit am 16. Dezember 1997 keine Einigung erzielt werden konnte, beschloss der Antragsteller am selben Tage, der Maßnahme endgültig nicht zuzustimmen. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 aus: Aufgrund von tarifvertraglichen Vereinbarungen und entsprechenden Regelungen im Beamtenrecht seien der 24. und der 31. Dezember 1997 arbeitsfreie Tage. Zwar sei im Hinblick auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers davon auszugehen, dass nicht die Anordnung „Öffnung der Geschäftsstellen” an sich mitbestimmungsbedürftig sei. Auf alle Fälle bestünden jedoch Mitbestimmungsrechte bei der Umsetzung der Anordnung auf die Beschäftigten zu den...