Leitsatz (amtlich)
"Prüfung" im Sinne von § 12 Abs. 3 VAPPol II Bachelor ist die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung, mithin die II. Fachprüfung. Ein "endgültiges Nichtbestehen" der II. Fachprüfung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor ist auch gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist.
Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen nicht mehr wiederholt werden kann. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung bzw. deren Bestandskraft kommt es nicht an.
Normenkette
VAPPol II § 12 Abs. 3, 3 S. 1 Buchst. b)
Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 1 L 207/09) |
Tatbestand
Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Fortdauer seines Widerrufsbeamtenverhältnisses feststellen zu lassen. Das VG gab dem Antrag statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sein Widerrufsbeamtenverhältnis nicht am 17.4.2009, dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 15.4.2009, geendet hat, ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) ergibt.
Das Widerrufsbeamtenverhältnis des Antragstellers hat am 17.4.2009 geendet. An diesem Tag ist ihm die Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 15.4.2009 ausgehändigt worden. Diese enthält die Feststellung, dass er die Modulprüfung GL 3 endgültig nicht bestanden habe. Die Wiederholungsprüfung vom 31.3.2009 sei mit "nicht ausreichend" bewertet worden, weil er zu dieser Prüfung ohne triftige Gründe nicht erschienen sei.
Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) vom 21.8.2008 (GV.NRW. S. 554) endet das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift ist allein der Umstand, dass der Beamte die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die daran geknüpfte Rechtsfolge besteht in der mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.
"Prüfung" im Sinne der Vorschrift ist die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung, mithin die II. Fachprüfung. Die II. Fachprüfung besteht u.a. aus den Modulprüfungen während des Studiums (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol II Bachelor). Ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und damit auch der II. Fachprüfung ist nur dann möglich, wenn die Modulprüfungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" bewertet wurden (vgl. § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor).
Hieraus folgt: Ein endgültiges Nichtbestehen der II. Fachprüfung ist auch dann gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung liegt vor, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen (hier der VAPPol II Bachelor sowie der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW) nicht mehr wiederholt werden kann. § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor bestimmt insoweit, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden kann. Erreichen Studierende in der Abschlussnote eines Moduls auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor nicht eine Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden", ist die Modulprüfung nach § 12 Abs. 2 VAPPol II Bachelor und damit - wie dargelegt - auch die II. Fachprüfung (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 VAPPol II Bachelor) endgültig nicht bestanden.
Liegt ein "endgültiges Nichtbestehen der Prüfung" in diesem Sinne vor, endet das Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, hier also des Ergebnisses der Modulprüfung. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein.
Das folgt zunächst schon daraus, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung ist, von deren Rechtmäßigkeit und Bestand also nicht abhängig sein kann. Dementsprechend knüpft § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor nach seinem Wortlaut die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausschließl...