Verfahrensgang
VG Minden (Aktenzeichen 4 K 3298/01) |
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.360, 59 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit sonstigen gewichtigen Gründen angegriffen, welche bei überschlägiger Prüfung das Ergebnis eines etwaigen Berufungsverfahrens als zumindest offen erscheinen lassen, so lässt sich dieser Fall aber regelmäßig dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuordnen, sodass auch in derartigen Konstellationen, die teilweise noch mit unter den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gefasst werden, jedenfalls im Ergebnis der Weg zu einer Berufungszulassung eröffnet ist.
Im vorliegenden Fall ist allerdings weder mit einem Obsiegen des rechtsmittelführenden Klägers in einem Berufungsverfahren zu rechnen, noch sind die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens als zumindest offen einzuschätzen. Vielmehr spricht alles dafür, dass das vom Kläger beanstandete erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis auch in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren Bestand haben würde.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage auf Beförderung des Klägers unter entsprechender Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12, hilfsweise auf Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, im Ergebnis zurecht abgewiesen hat. Zur Begründung wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Kläger könne aus dem Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten vom 29. Juni 2001 keinen Anspruch auf Beförderung ableiten, weil der Beschluss unter dem generellen Vorbehalt der Zustimmung des Gesamtpersonalrates zur (anderweitigen) Beförderung des Forstamtmannes Kaiser gestanden habe und diese Zustimmung letztlich nicht erteilt worden sei. Auch aus anderen Rechtsvorschriften ergebe sich weder ein Anspruch auf Beförderung noch ein Anspruch auf Neubescheidung des Beförderungsbegehrens. Der Dienstherr sei lediglich verpflichtet, über eine Bewerbung auf eine zu besetzende Stelle willkürfrei zu entscheiden; er sei jedoch nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungsverfahren aus sachlichen Gründen abzubrechen. Eine solche Entscheidung des Beklagten liege hier vor; es sei sachlich gerechtfertigt, zunächst eine Einigung mit dem Gesamtpersonalrat über die Beförderungsgrundsätze herbeizuführen und erst danach über eventuelle Beförderungen zu entscheiden.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger hiergegen im Wesentlichen Folgendes eingewandt: Die Verbandsversammlung habe am 29. Juni 2001 einen teilbaren Beschluss gefasst. Dessen den Kläger betreffender (Teil-)Inhalt sei gewesen, ihn zu befördern.
Erst nachträglich seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses aufgekommen, weil in dem Beschluss zwei Beförderungsvorschläge aneinander gekoppelt worden seien; diesen Zweifeln habe ein anwaltliches Gutachten Rechnung getragen. Zu einer Aufhebung des Beschlusses sei es aber trotz Beanstandung durch den Verbandsvorsteher nicht gekommen. Der hierzu in der Sitzung der Verbandsversammlung am 19. September 2001 gefasste Beschluss sei nicht mit der satzungsgemäß erforderlichen Stimmenmehrheit getroffen worden. Somit bestehe weiterhin die Möglichkeit und Verpflichtung, den Kläger zu befördern. Ein Abbruch des Beförderungsverfahrens auf andere Art als durch Aufhebung des Beschlusses sei auf rechtmäßige Weise nicht möglich. Hierfür habe im Übrigen auch kein sachlicher Grund vorgelegen. Wie auch das Innenministerium in einer Stellungnahme zu den Vorgängen ausgeführt habe, sei ein mögliches Beförderungsverfahren rechtmäßig sowie sach- und zeitgerecht zuende zu bringen.
Dieses Vorbringen vermag die erstinstanzlich getroffene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Rechtsausführungen des Klägers betreffen den Ablauf des Beförderungsverfahrens in dem Zeitraum von dem seine Beförderung befürwortenden Beschluss der Verbandsversammlung bis zu den nachfolgenden Handlungsweisen der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsvorstehers, die dazu geführt haben, dass der Kläger bis heute nicht zum Forstamtsrat ernannt worden ist. Weder verschafft aber der Beschluss der Verbandsversammlung vom 29. Juni 2001 dem Kläger einen Anspruch auf Ernennung zum Forstamtsrat (dazu nachfolgend 1.), noch hat er aufgrund etwaiger Verfahrensfehler bei der Beschlussfass...