Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 5795/98.PVL) |
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert und außerdem wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Herausnahme von 25 Personalwohnungen in dem Gebäude 11.75 „Alte Küche”) aus dem Gesamtkontingent der von dem Beteiligten für die Beschäftigten des Universitätsklinikums D. vorgehaltenen Personalunterkünfte dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt.
Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte hält für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten des Universitätsklinikums D. (früher: Medizinische Einrichtungen der H.-H. – Universität D.) in verschiedenen Objekten Personalunterkünfte vor. Nach dem Stand 31. Juli 1994 gab es in 16 Objekten insgesamt 770 Zimmer mit 880 Betten. Nach dem Stand 14. Oktober 1999 waren davon die Gebäude „Kesselhaus” und „Alte Küche” mit insgesamt 36 Zimmern wegen Aufgabe der Nutzung sowie die Unterkünfte in den Schwesterheimen I und II mit insgesamt 70 Zimmern vorübergehend wegen Umbaus entfallen. Ab März 2000 wurden – bezogen auf die genannten Schwesternheime – jedoch 38 Apartments wieder in den Bestand, welcher sich nunmehr insgesamt auf ca. 700 Zimmer beläuft, aufgenommen. Der Bestand an Personalwohnungen wird von dem Beteiligten zentral verwaltet. Er ist in einer besonderen Kostenstelle im Haushalt der Dienststelle ausgewiesen; besondere Haushalte für einzelne Unterkunftsgebäude gibt es nicht.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nutzungsaufgabe von 25 in dem Gebäude 11.75 „Alte Küche” verbliebenen Zimmern Anfang des Jahres 1998. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit des Vorgangs.
Bei einer Besichtigung des Gebäudes „Alte Küche”, eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals, durch die Berufsfeuerwehr der Stadt D. am 10. Oktober 1997 wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der feuerschutzrechtlichen Bestimmungen von den 25 Zimmern nur noch 4 zulässigerweise als Personalunterkünfte nutzbar waren. Bei den übrigen Zimmern fehlte es wegen zu kleiner Fenster oder fehlender Anleiterungsmöglichkeit an dem erforderlichen zweiten Rettungsweg. Eine weitere Begehung mit dem Staatlichen Bauamt am 2. Dezember 1997 bestätigte diesen Befund. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 wies das Staatliche Bauamt den Rechtsvorgänger des Beteiligten darauf hin, dass die betreffenden Räume nicht (mehr) als Aufenthaltsräume genutzt werden dürften.
Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 teilte der Rechtsvorgänger des Beteiligten dem Rechtsvorgänger des Antragstellers mit, dass wegen der Nichteinhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften durch die überwiegende Zahl der Personalunterkünfte in dem Gebäude 11.75 die dort untergebrachten Auszubildenden (Diätschülerinnen) in andere Wohnanlagen umziehen müssten. Weiter war in dem Schreiben ausgeführt:
„Die sanitären Anlagen der Personalunterkunft „Alte Küche” sind in einem desolaten Zustand und dringend der Renovierung bedürftig. So hat es im vergangenen Jahr zwei Wasserrohrbrüche gegeben, deren Reparatur einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeuteten. Unter Berücksichtigung der feuerschutzrechtlichen Bestimmungen, nach denen nur noch wenige Zimmer als Personalunterkünfte zulässig sind, sowie der zu erwartenden erheblichen Kosten wegen der zwingend notwendigen Sanierungen hat die Verwaltung beschlossen, das Gebäude 11.75 nicht mehr als Personalunterkunft zu nutzen.”
Der Rechtsvorgänger des Beteiligten bat den Rechtsvorgänger des Antragstellers um Zustimmung gemäß § 72 LPVG NRW zum Umzug der Bewohner und zur Auflösung einer Sozialeinrichtung.
Den – inzwischen erfolgten – Umzügen der Bewohner stimmte der Rechtsvorgänger des Antragstellers mit Schreiben vom 27. Februar 1998 zu. Eine Zustimmung zur Auflösung des Personalwohnheims „Alte Küche” lehnte er unter dem 30. Januar 1998 zunächst ab und bat um Erörterung. Die Erörterung fand am 18. Februar 1998 statt, blieb jedoch ohne endgültiges Ergebnis; der Rechtsvorgänger des Antragstellers wollte erst nach Erhalt zusätzlicher schriftlicher Informationen entscheiden.
Unter dem 8. Mai 1998 nahm der Rechtsvorgänger des Beteiligten den Antrag auf Zustimmung zur Auflösung einer Sozialeinrichtung mit der Begründung zurück, nach erneuter Überprüfung sei er zu der Auffassung gelangt, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme in Wirklichkeit nicht vorliege. In der Aufgabe der 25 Personalunterkünfte, von denen aufgrund der feuerschutzrechtlicher Bestimmungen lediglich 4 nutzbar seien, liege keine Auflösung einer Sozialeinrichtung.
Der Rechtsvorgänger des Antragstellers hat am 7. Juli 1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag,
festzustellen, dass die Herausnahme von insgesamt 25 Personalwohnungen in dem Gebäude 11.75 „Al...