Verfahrensgang
VG Arnsberg (Aktenzeichen 2 L 971/00) |
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht gegeben sind.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Alterszeit unter Heranziehung von § 78 d Abs. 3 LBG und Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2000 (ABl NRW 2000, 52) verneint und die weitere Frage, ob die zu dem ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung vom 2000 berücksichtigten haushaltsrechtlichen Gründe auch das Tatbestandsmerkmal entgegenstehender dringender dienstlicher Belange (§ 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG) erfüllten, offengelassen. Der mit dem Zulassungsantrag dagegen vorgebrachten Auffassung der Antragstellerin, es sei mehr als bedenklich, wenn das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten mit anderer Begründung verneine als der Dienstherr, überzeugt nicht. Soweit es um die Anwendung zwingenden Rechts geht, sind für die gerichtliche Entscheidung alle in Betracht kommenden Ablehnungsgründe bedeutsam; eine Beschränkung auf die im Verwaltungsverfahren geprüften Aspekte wäre damit nicht vereinbar. Dringende dienstliche Hinderungsgründe (§ 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG) sind ebenso wie die Entscheidung des Dienstherrn, von der Anwendung der Vorschrift ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen abzusehen (§ 78 d Abs. 3 LBG), auf der Tatbestandsseite der Norm angesiedelt und deshalb dem zwingenden Recht zugeordnet. Die Ausführungen des Antragsgegners zu einer vermeintlichen „Ermessenslenkung” durch den Erlass vom 15. Februar 2000 gehen daran freilich vorbei; für die gerichtliche Entscheidung ist das aber unerheblich.
Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass der Erlass vom 15. Februar 2000 als eine Entscheidung im Sinne von § 78 d Abs. 3 LBG zu werten ist. Zwar wird die Herausnahme der Lehrer unter 59 Jahren aus dem Anwendungsbereich der Altersteilzeit in dem Erlass mit Erwägungen zu § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG begründet, die zumindest angreifbar, wenn nicht verfehlt sind. Der Sache nach liegt in dieser Herausnahme aber nichts anderes als eine generelle Regelung, wie sie in § 78 Abs. 3 LBG vorgesehen ist. Es liegt auf der Hand, dass das Recht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, auch die dahinter zurückbleibende Entscheidung des hier gewählten Inhalts einschließt. Gegen diese Entscheidung ist auch sonst, insbesondere unter dem Aspekt höherrangigem Rechts einschließlich des Willkürverbots nichts einzuwenden. Die haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die das Ministerium zu der Entscheidung veranlasst haben, leuchten ohne Weiteres ein. Ihre ursprünglich erhobenen, jedoch nicht substantiierten Angriffe gegen diese Erwägungen hat die Antragstellerin im Zulassungsverfahren nicht wiederholt.
Ausgehend davon ist das weitere Vorbringen der Antragstellerin nicht mehr entscheidungserheblich; denn es hat ausschließlich die Tatbestandserfordernisse des § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG zum Gegenstand, der für die Entscheidung weder des Verwaltungsgerichts noch des Senats von Bedeutung ist. Zu diesem Vorbringen sei deshalb nur bemerkt, dass die in § 78 d LBG enthaltenen Ablehnungsmöglichkeiten der Behörde deutlich weiterfassend ausgestaltet sind als in § 78 b bzw. in § 85 a LBG. Es führt daher nicht weiter, auf die Kommentierung von Schachel zu diesen Vorschriften zu verweisen.
Bei der eindeutigen Rechtslage sieht der Senat auch keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Fundstellen