Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 K 3959/02) |
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Septem-ber 2003 – 6 A 4428/02 –, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 – 12 A 2047/97 –, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 – 18 B 69/98 –.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Der Kläger besitzt die Befähigung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II. Nach der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung arbeitete er seit dem 00.00.1994 als Lehrer im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe IIa BAT) für das Bistum N.; er unterrichtete an einem kirchlichen Gymnasium. Mit Wirkung vom 00.00.1998 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z. A. (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) und unter Verkürzung der Probezeit mit Wirkung vom 00.00.1999 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. Er unterrichtete im öffentlichen Schuldienst an einer Gesamtschule. Im 00.2001 beantragte er unter Hinweis darauf, dass er seit dem 00.00.1994 ununterbrochen als Lehrer arbeite, ihn zum 00.00.2002 in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) überzuleiten. Die Bezirksregierung E. lehnte dies ab: Er unterfalle nicht der Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des „Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)” vom 19. Dezember 2001, GV. NRW. 2001, S. 876, 882 (im Folgenden: Überleitungsgesetz). Er sei nicht, wie die gesetzliche Regelung voraussetze, spätestens im Schuljahr 1996/97 in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden. Bei Bewerbern aus dem Ersatzschuldienst wie dem Kläger sei gemäß einem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 14. Mai 2002 – 123-22/24-188/02 – eine Überleitung nur dann in Betracht gekommen, wenn der Wechsel in den Landesdienst vor Beginn des Schuljahres 1997/98, also vor dem 1. August 1997, erfolgt sei. Auch diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) überzuleiten sowie ihn in eine entsprechende Planstelle einzuweisen und zum Studienrat zu ernennen, gerichtete Klage als unbegründet angesehen: Das beklagte Land sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, für den Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz die Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) bestimme. Er sei nicht „spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden”. Seine Tätigkeit als Lehrer beim Bistum N. reiche insoweit nicht aus. Es spreche bereits viel dafür, dass unter „Einstellung” nur eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses zu verstehen sei. Eine Einstellung in den Ersatzschuldienst sei auch nicht aufgrund besonderer Vorschriften der Begründung eines Beamtenverhältnisses gleichzusetzen. Die Klage habe aber auch dann keinen Erfolg, wenn gemäß dem o.a. ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2002 und einem weiteren Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 20. Dezember 2001 – 123-22/24-191/01 – eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, selbst bei befristetem Arbeitsvertrag, als ausreichend für eine „Einstellung” angesehen würde. Selbst dann wäre zentrale Voraussetzung die Einstellung beim Land Nordrhein-Westfalen. Daran habe es beim Kläger bis zu dem im Überleitungsgesetz genannten Zeitpunkt gefehlt.
Der Kläger könne seine Überleitung in den höheren Schuldienst auch nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes verlangen. Es könne dahinstehen, ob seiner Auffassung zu folgen sei, er werde, nur weil er an einer Gesamtschule und nicht an einem Gymnasium unterrichte, willkürlich gegenüber Gymnasiallehrern benachteiligt, für die nach Nr. 2 Abs. 1 Nr. 1 Überleitungsgesetz die Einschränkung „… die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind …” nicht gelte. Wenn das Überleitungsgesetz gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen würde, hätten die kraft Gesetzes zum 1. Januar 0000 vollzogenen Überlei...