Verfahrensgang
VG Minden (Aktenzeichen 7 L 584/04) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren.
Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 – 18 B 2452/04 –; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 – 7 S 653/02 –, NVwZ 2002, 883.
Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen dazu, dass der Antragsteller nun ernsthaft beabsichtigt, seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen und er insoweit alles ihm aus der Haft heraus Mögliche veranlasst habe. Ferner wird die Ansicht vertreten, das Verwaltungsgericht habe gegen die Untersuchungsmaxime verstoßen, weil es dem Antragsteller nicht aufgegeben habe, einen Nachweis über seine Vaterschaft zu einem zwischenzeitlich geborenen Kind und darüber zu erbringen, dass er derzeit drogenfrei sei.
Allein damit wird nicht deutlich, welche Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts der Antragsteller für unzutreffend hält und deshalb überprüft haben möchte. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der unspezifizierten Begründung der Beschwerde eine passende Begründung zu konstruieren. Zwar mögen die Beschwerdegründe noch hinreichend dargelegt sein, wenn sie eindeutig einem Begründungselement des angefochtenen Beschlusses zugeordnet werden können. Eine solche Zuordnung scheidet jedoch aus, wenn die Beschwerdebegründung geeignet ist, sich auf verschiedene Stellen die erstinstanzliche Entscheidung zu beziehen.
So ist es hier. Die Beschwerde unterscheidet bereits nicht zwischen den vom Verwaltungsgericht alternativ geprüften Ausweisungsmöglichkeiten einerseits ausschließlich nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes und andererseits in der durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 modifizierten Form. Weiter ist unklar, welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller für nicht tragfähig gehalten werden. Seine Beschwerdebegründung kann sich auf die Regel-Ausnahme-Prüfung im Rahmen der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (jetzt § 54 Nr. 1 AufenthG) beziehen.
Sie kann sich aber auch gegen die Annahme einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter Straftaten richten.
Schließlich kommt noch in Betracht, die Beschwerdegründe im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ermessensprüfung in den Blick zu nehmen.
Dessen ungeachtet wäre die Beschwerdebegründung unter keinem Gesichtspunkt geeignet, die auch nach dem inzwischen durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 – BGBl. I S. 1950 – zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) weiterhin zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.
Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2004 nunmehr nach dem Aufenthaltsgesetz beurteilen. Das gilt auch dann, wenn mit dem Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers von einer ihm zukommenden Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 ausgegangen wird. Die Assoziationsberechtigung eines türkischen Staatsangehörigen führt nicht auf die Anwendung des ebenfalls durch das Zuwanderungsgesetz in Kraft getretenen Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG-EU –). Zwar hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden, – zuletzt Urteil vom 11. November 2004 – Rs. C- 467/02 (Cetinkaya) – Rn. 42, InfAuslR 2005, 13 – dass die im Rahmen des Art. 39 EG (vormals Art. 48 EG-Vertrag) geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer, welche die im Beschluss ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen, und das Bundesverwaltungsgericht hat die Übertragung dieser Grundsätze auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Rahmen des Ausweisungsschutzes ausdrück...