Verfahrensgang
VG Arnsberg (Aktenzeichen 10 L 1348/03) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren sind mit Ausnahme derjenigen außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig, die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin entstanden sind.
Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden sind begründet.
Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsgegnerin und die Beigeladene innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ist der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abzulehnen. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erfüllt sind.
Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Sie erstrebt mit ihrem Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, (vorläufig) die Schulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium in M. nicht zu besetzen und die Schulleiterstelle erneut auszuschreiben, eine (zeitweilige) Vorwegnahme der Hauptsache. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt deshalb die Glaubhaftmachung voraus, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Derartige Nachteile drohen, wenn in absehbarer Zeit Maßnahmen der Antragsgegnerin bevorstehen, die die Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 21 a SchVG im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar erschweren.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. September 1999 – 19 B 1512/99 –.
Eine solche Maßnahme könnte die endgültige Besetzung der freien Schulleiterstelle mit der Beigeladenen sein. Diese Maßnahme hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zwar mit Schreiben vom 22. Juli 2003 angekündigt. Danach beabsichtigte die Antragsgegnerin, die Schulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium im Laufe des August 2003, spätestens zum 15. September 2003 zu besetzen. Diese Ankündigung hat die Antragsgegnerin jedoch nicht umgesetzt. Die Beigeladene ist nach der Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin lediglich mit Wirkung zum 9. September 2003 gemäß § 29 LBG „mit einem Großteil ihrer Pflichtstundenzahl” zum Städtischen P. -Gymnasium abgeordnet worden. Eine Versetzung in das Amt der Schulleiterin des Gymnasiums ist noch nicht erfolgt. Dass entsprechend der Ankündigung vom 22. Juli 2003 eine solche Versetzung vor Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens noch erfolgen könnte, lässt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Auch die Antragstellerin hat keine dahingehenden Anhaltspunkte vorgetragen.
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch liegt jedenfalls nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherung ihres zweiten Schulträgervorschlagsrechts gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW einen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin hat, die freie Schulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium vorläufig nicht zu besetzen und die Schulleiterstelle erneut auszuschreiben.
Dem Begehren der Antragstellerin steht entgegen, dass sie ihr zweites Vorschlagsrecht gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW nicht mehr ausüben kann. Nach dieser Vorschrift kann der Schulträger innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung seines ersten Vorschlags (§ 21 a Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW) einen zweiten Vorschlag vorlegen. Die Frist zur Vorlage eines zweiten Vorschlags zur Besetzung der freien Schulleiterstelle am Städtischen P. -Gymnasium ist jedoch bereits abgelaufen. Dabei kann offen bleiben, ob die Frist von zwei Monaten gemäß § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW, wie die Antragsgegnerin meint, mit der am 15. April 2003 erfolgten Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. April 2003 über die Ablehnung des ersten Vorschlags der Antragstellerin oder mit dem am 30. Juni 2003 erfolgten Eingang des Schreibens der Antragstellerin vom 16. Juni 2003, in dem sie auf die Erhebung einer Klage gegen den Bescheid vom 9. April 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2003 „verzichtete”, oder ob die genannte Frist, wie die Antragstellerin meint, ebenso Margies/Roeser, Schulverwaltungsgesetz Kommentar, 3. Auflage, 1995, § 21 a Rdn 21, mit dem am 2. Juli 2003 erfolgten Eintritt der Unanfechtbarkeit des am 2. Juni 2003 zugestellten Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2003 zu laufen begann. Die Frist des § 21 a Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW ist nach der für die Antragstellerin günstigsten Betrachtungsweise spätestens am 2. September 2003 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie aber von...