Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 1170/96.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Unter dem 4. Dezember 1995 übersandte die Beteiligte an die Beschäftigten der Dienststelle eine Liste mit der Bitte, darin die Urlaubswünsche für das Jahr 1996 einzutragen. Dabei bat sie Folgendes zu beachten:
- „Die Mitarbeiter/-innen der Buchhaltung sollen bis zum Abschluss der Bilanz (31.03.96) keinen Urlaub planen.
- Die Mitarbeiter/-innen der Betriebsabrechnung, der Werkstatt und des Fahrdienstes berücksichtigen bitte für ihre Urlaubsplanung ausschließlich die vorlesungsfreie Zeit.
- Die Mitarbeiter/-innen der Wohnheimverwaltung sollen keinen Urlaub in der Zeit vom 09.09.96 bis 11.10.96 planen.
- Die Hausmeister und Maler/Anstreicher sollen keinen Urlaub in der Zeit vom 29.07.96 bis 09.08.96, 26.08.96 bis 06.09.96 und 23.09.96 bis 04.10.96 planen.
- Die Urlaubswünsche müssen mit dem jeweiligen Vertreter abgestimmt sein; Überschneidungen können nicht berücksichtigt werden.
- Diese Vorplanung sollte bis zum 22.12.1995 der Personalstelle vorliegen. Aufgrund dieser Vorplanung wird nach Zustimmung des Personalrates die verbindliche Urlaubsliste erstellt; Urlaubsbuchungen vor Erstellung der endgültigen Urlaubsliste erfolgen auf eigene Gefahr!”
Mit Schreiben vom 23. Januar 1996 machte der Antragsteller die Verletzung eines ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Grundsätzen der Urlaubsplanung geltend.
Am 24. Januar 1996 übergab die Beteiligte dem Antragsteller die Urlaubsliste für das Jahr 1996 und führte mit Schreiben vom 26. Januar 1996 aus: Mit der Übergabe der Urlaubsliste sähe sie das Mitbestimmungsverfahren als eingeleitet an. Die bereits seit mehreren Jahren geltenden Grundsätze für die Urlaubsplanung seien entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand sei erst dann gegeben, wenn in einem Einzelfall zwischen einem Beschäftigten und der Dienststellenleitung bezüglich der konkreten Urlaubsplanung keine Einigkeit erzielt werden könne.
Unter dem 2. Februar 1996 legte der Antragsteller dar, die mit Schreiben vom 4. Dezember 1995 festgelegte Urlaubssperre – insbesondere für Hausmeister – könne er nicht akzeptieren, da sich eine Realisierung des individuellen Urlaubsanspruchs für die betroffenen Beschäftigten als schwierig gestalte. Im Übrigen sei das unabweisbare dienstliche Erfordernis für diese Grundsätze bisher nicht hinreichend begründet bzw. nachvollziehbar. Es werde um kurzfristige Erörterung gebeten.
Bei der Erörterung am 8. Februar 1996 konnte keine Einigung darüber erzielt werden, ob Grundsätze der Urlaubsplanung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig seien.
Daraufhin hat der Antragsteller am 26. Februar 1996 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
festzustellen, dass die Anordnung von funktionsbezogenen Urlaubssperren der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt,
mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Anordnung einer Urlaubssperre sei nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. In der Rechtsprechung sei insoweit geklärt, dass die Festlegung derjenigen Zeiträume, in denen eine Urlaubsgewährung nicht in Betracht komme, als organisatorische Maßnahme der ungeteilten Aufgabenverantwortung des Dienststellenleiters unterliege. Die vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags allein herangezogene Entscheidung des Fachsenats vom 29. März 1990 – CL 8/88 – sei vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, die Rechtslage bei einer „funktionsbezogenen”, also einer für bestimmte Beschäftigte angeordneten, Urlaubssperre anders zu beurteilen als bei einer Urlaubssperre für sämtliche Beschäftigte der Dienststelle.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. Januar 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 11. Februar 1998 Beschwerde eingelegt und diese am 11. März 1998 begründet.
Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Ein Mitbestimmungsrecht sei bereits deshalb gegeben, weil in dem zugrunde liegenden konkreten Fall keine zeitlich und sachlich vorrangige Festlegung von Zeiträumen erfolgt sei, in denen eine Urlaubsgewährung überhaupt in Betracht komme. Es sei nicht vor Festlegung der Urlaubsgrundsätze über die Zeiträume entschieden worden, in denen aus dienstlichen Gründen kein Urlaub gewährt werden könne. Insbesondere sei keine Urlaubssperre verfügt worden, sondern es seien vielmehr Urlaubsgrundsätze mitgeteilt worden, die auch Zeiten enthielten, in denen die Beschäftigten keinen Urlaub planen sollten. Zudem sei die Festlegung dieser Zeiten lediglich dahingehend zu verstehen, dass für den Regelfall drin...