Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 2089/97.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte stellte Herrn L. K. C. zum 1. August 1994 als Hausmeister ein und beschäftigte ihn im Studentenwohnheim I. -/B. straße. Mit Verfügung vom 17. November 1994 wies der Beteiligte Herrn C. mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 die in diesem Wohnheim für den Hausmeister vorgesehene Dienstwohnung zu. Am 1. Dezember 1994 bezog Herr C. diese Dienstwohnung.
Bei einer Überprüfung der Verwendung von Zuschüssen für den Neubau von Studentenwohnheimen stellte der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen in seinem Bericht vom 20. September 1996 u. a. fest, dass mit den Zuwendungen für das Wohnheim I. -/B. straße anstelle von vier weiteren Wohnplätzen für Studenten die Hausmeisterwohnung errichtet worden sei. Aufgrund dessen forderte das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 4. März 1997 die Rückzahlung des anteiligen Förderungsbetrages in Höhe von insgesamt 192.000 DM. Um eine Rückzahlung dieses Betrages zu vermeiden und im Hinblick darauf, dass die Dienstwohnung für den Hausmeister im Wohnheim X. -/L. weg frei werden würde und Herr C. bereit war, in diese Wohnung umzuziehen, entschloss sich der Beteiligte, die Hausmeister-Dienstwohnung im Studentenwohnheim I. -/B. straße aufzulösen und die Räumlichkeiten entsprechend der mit den Zuwendungen verbundenen Zweckbestimmung als Wohnplätze für Studenten zu verwenden.
Zur Umsetzung dieses Vorhabens wies der Beteiligte mit Verfügung vom 4. Juni 1997 Herrn C. mit Wirkung vom 1. Juli 1997 die Dienstwohnung im Wohnheim X. -/L. weg zu. Herr C. bezog diese Wohnung schon am 24. Juni 1997. Auch nach dem Umzug beschäftigte der Beteiligte Herrn C. als Hausmeister im Wohnheim I. -/B. straße. Die Aufgaben des Hausmeisters im Wohnheim X. -/L. weg wurden von Herrn X. Q. -E. wahrgenommen. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert.
Bereits mit Schreiben vom 11. Juni 1997 machte der Antragsteller für den Fall der Zuweisung einer anderen Dienstwohnung an Herrn C. ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend. Dies wies der Beteiligte unter dem 17. Juni 1997 mit der Begründung zurück, bei der Zuweisung von Dienstwohnungen im Sinne der Dienstwohnungsvorschriften bestehe kein Mitbestimmungsrecht, da es sich nicht um eine soziale Angelegenheit handele. Die Zuweisung derartiger Wohnungen erfolge lediglich aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten. Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni 1997 entgegen und kündigte eine juristische Prüfung durch einen Rechtsanwalt an. Unter dem 24. Juni 1997 machte der Antragsteller weiter geltend, mit dem Wohnungswechsel des Herrn C. sei auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes verbunden. Herr C. solle in Zukunft zusätzlich zum Wohnheim I. -/B. straße auch zu Teilen das Wohnheim X. -/L. weg als Hausmeister betreuen.
Am 15. Juli 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
festzustellen, dass die Zuweisung der Dienstwohnung in dem Studentenwohnheim L. weg an den Hausmeister C. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Zuweisung der Dienstwohnung stelle sich weder als Versetzung noch als Umsetzung iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW dar. Eine Versetzung scheide aus, da dazu ein Wechsel der Dienststelle erforderlich, Herr C. aber nach wie vor für dieselbe Dienststelle tätig sei. Eine Umsetzung liege nicht vor, weil Herr C. nach wie vor seinen bisherigen Arbeitsplatz in dem Studentenwohnheim I. -/B. straße innehabe. Er sei vom Beteiligten nicht damit beauftragt worden, die Funktion des Hausmeisters in dem Studentenwohnheim X. – /L. weg wahrzunehmen. Die bloße faktische Inanspruchnahme durch Studenten dieses Wohnheims könne die Übertragung eines anderen Arbeitsplatzes durch den Dienststellenleiter in keinem Fall ersetzen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW greife nicht ein, da sich dieses Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nicht auf die Zuweisung von Dienstwohnungen beziehe. Dienstwohnungen seien stets bestimmten Dienstposten zugeordnet und dürften nur Bediensteten zugewiesen werden, die diese Dienstposten wahrnähmen. Da der Dienststelle bei der Zuweisung derartiger Wohnungen kein Ermessensspielraum zustehe, bestehe für eine Mitbestimmung des Personalrats keine Veranlassung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Dienststelle unter mehreren Dienstwohnungsberechtigten auszuwählen habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Zuweisung der Dienstwohnung an Herrn C. sei in Anbetracht des Umstandes erfolgt, dass der Beteiligte sich nach der Auflösung der Dienstwohnung in dem Studentenwohnheim I. -/B. straße gezwungen gesehen habe, Herrn C. eine in der Nähe seines Arbeitsplatzes gelegene, für einen Haus...