Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 1740/98.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Im September 1997 fasste der Verwaltungsvorstand der Stadt B. den Grundsatzbeschluss, das Assessment-Center-Verfahren (im folgenden: AC-Verfahren) bei der Personalauswahl zur Besetzung von Führungspositionen ab dem 1. Januar 1998 einzuführen. Das AC-Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer Einzel- und Gruppenübungen, die sich an vorher definierten Anforderungen orientieren, durchführen und im Anschluss daran sog. Beobachter in einer Beobachterkonferenz die erbrachten Leistungen in Bezug auf die gestellten Anforderungen bewerten.
Nachdem im Dezember 1997 in einem Workshop über die Vorgehensweise bei der Einführung dieses Verfahrens sowie über einzelne Modalitäten in dem in der Dienststelle bestehenden erweiterten Arbeitskreis „Personalentwicklung” diskutiert worden war, beantragte der Beteiligte unter Hinweis auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 15 und 17 LPVG NRW die Zustimmung des Gesamtpersonalrats der Stadtverwaltung B. zur beabsichtigten Einführung des AC-Verfahrens. Hinsichtlich des an den einzelnen Assessment-Centern zu beteiligenden Personenkreises führte er im Wesentlichen aus: Am AC-Verfahren beteiligt sollten ausschließlich die Teilnehmer, Beobachter mit Beurteilungsfunktion sowie interne oder externe Moderatoren sein. Der in Frage kommende Kreis bestehe sinnvollerweise mehrheitlich aus Dezernenten. Daneben kämen Mitglieder des Arbeitskreises „Personalentwicklung” in Betracht. Hierbei wäre u. a. im Personalrat zu klären, ob eine Beobachtungs- und Beurteilungsfunktion angestrebt werde.
In der Sitzung des Gesamtpersonalrats am 20. Januar 1998 wurde mehrheitlich der Wille bekundet, dass Vertreter des Personalrats als Beobachter an den Verfahren teilnehmen, jedoch keine Beurteilungsfunktionen übernehmen sollten. Im Übrigen wurde die Zustimmung erteilt.
Aufgrund einer Verfügung vom 30. März 1998 wurden in der Dienststelle Stellen für den Fachbereich Gebäudemanagement ausgeschrieben. In der Ausschreibung hieß es: Es werde von den Bewerbern erwartet, im Rahmen des Auswahlverfahrens ihre Vorstellung zum Aufbau und zu der Entwicklung des Fachbereichs bzw. der einzelnen Abteilung darzulegen. Ergänzend zur Überprüfung der fachlichen Eignung werde das Vorliegen der für die Übernahme dieser Positionen erforderlichen Führungs- und Managementkompetenz mit Unterstützung von Methoden des Assessment-Centers ermittelt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1998 teilte der Antragsteller mit, er habe beschlossen an Auswahlverfahren, bei denen Führungskräfte unterhalb der Fachbereichsleitung mit Methoden eines Assessment-Centers ausgewählt würden, teilzunehmen. Er werde jedoch lediglich das Verfahren als solches im Rahmen seiner Funktion nach § 65 Abs. 2 LPVG NRW beobachten.
Unter dem 23. Juni 1998 machte der Beteiligte den Antragsteller darauf aufmerksam, dass dessen Anliegen der bisherigen Vereinbarung widerspreche. Im Workshop sei einvernehmlich festgelegt worden, nur die Kandidaten, Moderatoren und Beobachter mit Bewertungsfunktionen an den Assessment-Centern zu beteiligen. Bei einem Verlassen dieser gemeinsam vereinbarten Linie sei zu befürchten, dass das Verfahren Schaden nehmen könnte.
Ergänzend führte er mit Schreiben vom 2. Juli 1998 aus: Die Auswahlentscheidung für die unter dem 30. März 1998 ausgeschriebenen Stellen werde unter Einbeziehung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Bewerber sowie des Ergebnisses des AC-Verfahrens getroffen. Letzteres werde in der Abschlusskonferenz durch ein Beobachtergremium ermittelt und festgelegt. Es führe zu einem zusätzlichen Gutachten zu persönlichen Stärken und Schwächen des Teilnehmers, das als Grundlage für ein individuelles Personalentwicklungsgespräch diene und anschließend der Personalakte zugeführt werde. Dieses Gutachten könne daher auch in der Folge für andere Personalentscheidungen herangezogen werden. Bei der Zusammensetzung des Beobachtergremiums gelte der Grundsatz, dass im Assessment-Center ausschließlich Teilnehmer, Beobachter mit Beurteilungsfunktion sowie interne oder externe Moderatoren zu beteiligen seien. In einer Beobachtungskonferenz, die die Bewertung einer Kandidatenleistung in Bezug auf eine gestellte Aufgabe vornähme, sei kein Raum für weitere Personen, die keinen Beitrag zur Ergebnisfindung liefern könnten und dürften. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allein durch deren Präsens eine Einflussnahme auf die Meinungsbildung erfolge. Außerdem gehe es in dieser Phase des Procederes zunächst nicht um eine Eignungsfrage in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle, sondern um eine Bewertungsfrage in Bezug auf die konkret zu lösende Aufgabe im Assessment-Center. In Anbetracht der Vorbehalte des Antragstellers gegenüber einer Beobachtung mit Beurteilungsfunktion werde das Angebot gemacht, am AC-Verfahren in der Weise teilzunehmen, dass die Anwesenheit außerhalb der Bewertungsrunden erfolgen kö...