Leitsatz (amtlich)
Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorläufig zu verhindern, weil die vorletzte Regelbeurteilung bei der Auswahlentscheidung nicht habe berücksichtigt werden dürfen.
Zur Berücksichtigung früherer Regelbeurteilungen bei der Entscheidung über die Besetzung von zwei Beförderungsplanstellen und zur Bedeutung des Kriteriums der Frauenförderung neben früheren Beurteilungen.
Verfahrensgang
VG Minden (Aktenzeichen 4 L 1120/03) |
Tatbestand
Der Antragsteller erstrebte die vorläufige Nichtbesetzung von zwei Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12. Die Planstellen sollen mit den Beigeladenen besetzt werden. Das VG lehnte den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsgegner sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung vorzuziehen, weil diese bei der vorletzten Regelbeurteilung im Jahr 1999 besser beurteilt worden seien.
Mit seiner Beschwerde machte der Antragsteller geltend: Der Antragsgegner sei mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG davon ausgegangen, dass aufgrund des besseren Gesamturteils in der vorletzten Regelbeurteilung zwingend die Beigeladenen zu befördern seien. Da das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung aber nicht ausdrücklich aufgegeben habe, könnten dessen Entscheidungen vom 19.12.2002 und vom 27.2.2003 auch dahin interpretiert werden, dass der Gesichtspunkt der „Leistungsentwicklung” zwar als ein Beförderungskriterium zu berücksichtigen sei, aber eben nur neben den Hilfskriterien. Es sei auch nicht mit § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW vereinbar, wenn dem Kriterium „Leistungsentwicklung” zwingend Vorrang vor der Frauenförderung einzuräumen wäre.
Die Beschwerde blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.12.2003 – 6 B 2172/03 –, juris, im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zur Bedeutung älterer Beurteilungen Folgendes ausgeführt:
„Für Auswahlentscheidungen sind nach dieser Rechtsprechung in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Das gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, DÖD 2003, 200, vom 27.2.2003 – 2 C 16.02 –, IÖD 2003, 170, und vom 21.8.2003 – 2 C 14.02 –, juris.
Die bisherige Rechtsprechung des Senats stimmt mit diesen Erwägungen im Grundsatz überein. Der Senat hat es auch schon bisher für unbedenklich erachtet, dass bei Auswahlentscheidungen dienstliche Beurteilungen, die mit gleichlautenden Gesamturteilen abschließen, über die Endnote hinaus für den Qualifikationsvergleich ausgewertet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.9.1996 – 6 B 2009/96 –.
Das damit angestrebte Ziel einer Differenzierung bereits auf der Qualifikationsebene und die hierfür maßgeblichen Gründe lassen ein ebensolches Vorgehen des Dienstherrn auch in Bezug auf frühere Beurteilungen zu. Dabei bieten sich neben den Einzelfeststellungen auch und gerade deren Gesamtergebnisse als Anknüpfungspunkt für den Qualifikationsvergleich an. Die von dem Senat für möglich gehaltene Heranziehung der Leistungsentwicklung als sogenanntes Hilfskriterium steht hierzu nicht in Widerspruch. Für diese Praxis, die bei den Behörden im Geschäftsbereich des Senats so gut wie keine Rolle spielt, verbleibt freilich nur ein eingeschränkter Anwendungsbereich: Als Hilfskriterium kann die Leistungsentwicklung nur dann zum Tragen kommen, wenn und soweit dieser Aspekt nicht bereits im Rahmen des Qualifikationsvergleiches berücksichtigt worden ist oder hätte berücksichtigt werden müssen.”
An dieser Rechtsprechung ist auch unter Würdigung des gegenteiligen Standpunkts der Beschwerde festzuhalten.
Die Berücksichtigung von Vorbeurteilungen nach dieser Rechtsprechung führt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zur einer unzulässige...