Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 35 K 5170/96.O)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Dienstbezüge des Beamten werden wegen Dienstvergehens auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten um 5 v.H. gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die Verfahrenskosten im Übrigen einschließlich der Verfahrenskosten erster Instanz werden dem Beamten auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der am 27. Dezember 19 geborene Beamte absolvierte nach Beendigung der Volksschule eine Bäckerlehre, die er im Juli 1970 abschloss. Im Anschluss an diesen Ausbildungszeitraum arbeitete er bis zum März 1972 in einem Bäckereibetrieb. Vom April 1972 bis zum März 1976 leistete er Dienst bei der Bundeswehr und erreichte dort den Rang eines Stabsunteroffiziers. Nach der Bundeswehrzeit war er bis Juli 1976 Schüler einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte in C.. Vom Juli 1976 bis zum September 1976 war der Beamte ohne Beschäftigung. Im Zeitraum Oktober 1976 bis März 1979 arbeitete er als Fahrlehrer.

Am 2. April 1979 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Die Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgte am 1. Oktober 1980. Die Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister datiert vom 1. April 1982. Zu diesem Zeitpunkt wechselte er von der Bereitschaftspolizei Abteilung V C1. zum Polizeipräsidenten E., bei dem er Verwendung im Posten- und Streifendienst fand. Am 18. Oktober 1982 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung zum 2. April 1984 wechselte der Beamte zur Kreispolizeibehörde L. und versah seinen Dienst bei der Polizeistation L1.. Eine weitere Beförderung zum Polizeimeister erfolgte zum 1. April 1985. Die zeitlich letzte Beförderung zum Polizeiobermeister datiert vom 9. August 1989. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 12. Januar 1994 versah der Beamte weiterhin seinen Dienst bei der Polizeistation L1..

Die letzte Beurteilung des Beamten vom 30. Juni 1989 weist als Gesamturteil aus, dass die Gesamtleistungen des Beamten über dem Durchschnitt lagen. In der Rubrik „charakterliche Veranlagung” heißt es, dass der Beamte „im allgemeinen zuverlässig, diszipliniert” sei. Auch nach den vorhergehenden Beurteilungen lagen die Leistungen „über dem Durchschnitt”.

Der Beamte ist in zweiter Ehe verheiratet. Er hat aus erster und zweiter Ehe jeweils einen Sohn im Alter von 25 bzw. 10 Jahren. Der Beamte erhält Bezüge nach Besoldungsgruppe A 8. Mit Verfügung vom 31. Januar 1994 wurden zunächst 10 % der Bruttobezüge einbehalten. Aufgrund der weiteren Verfügung vom 25. März 1994 werden derzeit 5 % der Bruttobezüge einbehalten. Der Beamte erhält danach monatlich 3.355,25 DM netto zuzüglich Kindergeld (Stand Februar 1999). Er führt als Fahrlehrer Sonderfahrten durch und erteilt im Rahmen dieser Tätigkeit monatlich etwa 10 bis 15 Fahrstunden. Die monatlichen Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit liegen unter 630,00 DM. Die Ehefrau des Beamten ist ausgebildete Textilingenieurin. Sie war seit Anfang 1993 arbeitslos. Zwischenzeitlich fand sie nur vorübergehend eine Beschäftigung. Sie bezieht Arbeitslosenhilfe.

Der Beamte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994 – 612 Ls 32 Js 126/94 (97/94) – wurde der Beamte wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens wurde gegen den Beamten durch Einleitungsverfügung vom 12. Januar 1994 des Oberkreisdirektors L., Kreispolizeibehörde L., das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Eine weitere Verfügung vom 11. Februar 1994 enthielt eine Erweiterung der Vorwürfe hinsichtlich unberechtigten Munitionsbesitzes. Die abschließende Anhörung des Beamten zu den Vorwürfen erfolgte am 30. Juni 1995.

Mit der am 26. April 1996 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Anschuldigungsschrift wird dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) begangen zu haben, indem er

  1. am 9. Dezember 1993 in L2. einen Ladendiebstahl beging und dabei eine polizeiliche Dienstpistole mit sich führte, wofür er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, und
  2. entgegen dienstlicher Anordnung neben der seitens der Kreispolizeibehörde L. zur Verfügung gestellten Dienstpistole nebst Munition weitere Munitionsbestände besaß.

Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:

„1. Die Hauptverhandlung hat zu Punkt 1) der Anschuldigungsschrift folgenden Sachverhalt ergeben:

In dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994 – 612 Ls 97/94 (32 Js 126/94 StA) – heißt es unter ...

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