Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 27 K 8951/99) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 25. August 1999 verpflichtet, dem Kläger weiteren Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 1.043,04 EUR (= 2.040,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Oktober 1999 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht als Berufsoffizier im Range eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Er nahm an der OSZE Kosovo Verification Mission (KVM) in den Jahren 1998/99 teil und befand sich bis zur Evakuierung des OSZE – Kontingentes am 20. März 1999 im Kosovo. Danach war er bis zum 07. Juni 1999 in Mazedonien. Für den Einsatz, der nicht in Uniform, sondern in Zivilkleidung durchgeführt wurde, schaffte der Kläger ausweislich einer näheren Aufstellung zivile Kleidungsstücke im Wert von 2.006,90 DM an.
Während des Einsatzes erhielt er zunächst einen Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 130,00 DM/Tag, dessen Zahlung nach der Evakuierung der OSZE – Beobachter mit Wirkung ab dem 31. März 1999 eingestellt wurde. Neben dem Zuschlag erhielt er aufgrund der OSZE – Verwaltungsvorschrift Nr. 68 – Zulage für Kost und Logis in Missionen – eine tageweise Zahlung der OSZE in Höhe von 95 US- $.
Am 16. März 1999 teilte der dienstälteste deutsche Offizier (DDO) OSZE KVM u.a. dem Kläger mit, dass der gezahlte Auslandsverwendungszuschlag wegen der verminderten Gefahren auf 80,00 DM/Tag reduziert werden solle. Ab dem 01. April 1999 wurde der Auslandsverwendungszuschlag in dieser Höhe weitergewährt, wobei die Beklagte jeweils 30,00 DM/Tag wegen der von der OSZE geleisteten Beträge anrechnete, sodass nur 50,00 DM/Tag zur Auszahlung kamen.
Unter dem 20. Mai 1999 legte der Kläger gegen die Einstellung der Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages zum 31. März 1999 sowie gegen die „Kürzung” des Auslandsverwendungszuschlages auf 80,00 DM/Tag Beschwerde ein.
Am 16. Juni 1999 beantragte er eine Abnutzungsentschädigung für das Tragen von Zivilkleidung im Dienst. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid des Zentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr vom 05. August 1999 ab. Zur Begründung hieß es, eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Abnutzungsentschädigung gebe es nicht. Der von dem Kläger angeführte Bezugserlass – die Bekleidungsrichtlinie „Allgemeiner Umdruck 37/3”, Kap. 2 Nr. VI Nr. 2507ff – sehe Ansprüche nur für Unteroffiziere und Mannschaften, nicht aber für Offiziere vor.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10. August 1999 Beschwerde ein. Er machte geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten seien Offiziere in dem Allgemeinen Umdruck 37/3 Nr. 2507 ff, auf den der ablehnende Bescheid gestützt sei, nicht ausdrücklich von der Gewährung einer Abnutzungsentschädigung ausgeschlossen. Die monatliche Entschädigung, die ein Offizier für die besondere Abnutzung der selbst beschafften Dienstbekleidung erhalte, habe nicht ausgereicht. Bei der Zivilkleidung habe es sich um Friedenszusatzausstattung gehandelt, die auf Weisung zu tragen gewesen sei. Der gezahlte Auslandsverwendungszuschlag und die „per diem” – Zahlungen der OSZE seien auf die Abnutzungsentschädigung nicht anzurechnen. Schließlich sei die von ihm für rund 2.000,00 DM beschaffte Zivilkleidung heute nicht mehr zu nutzen, weil er sie zum Teil bei der Evakuierung im Kosovo zurückgelassen habe, sie zum Teil in Mazedonien aus einem OSZE – Fahrzeug gestohlen worden sei und die restliche Kleidung aufgrund der widrigen klimatischen Bedingungen und der erheblichen Belastungen nicht mehr zu gebrauchen sei.
Zumindest sinngemäß machte der Kläger in diesem Zusammenhang auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Beschaffungskosten für diese Zivilkleidung geltend.
Mit Beschwerdebescheid des Streitkräfteamtes vom 25. August 1999 – zugestellt am 01. Oktober 1999 – wies die Beklagte die Beschwerden des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Durch die Einstellung der Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages zum 31. März 1999 sei der Kläger nicht mehr beschwert, weil der Zuschlag zwischenzeitlich über diesen Tag hinaus gezahlt worden sei. Soweit die Beschwerde sich gegen die Höhe des Auslandsverwendungszuschlages richte, sei sie unzulässig. Denn die Höhe werde gemäß § 3 AuslVZV durch das Bundesministerium des Innern festgesetzt mit der Folge, dass es sich bei der Entscheidung der Anrechnung anderer Bezüge auf den Auslandsverwendungszuschlag um eine nicht beschwerdefähige Regierungsentschei...