Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenstreitigkeit
Verfahrensgang
VG Schwerin (Beschluss vom 15.10.2003; Aktenzeichen 1 B 918/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 15.10.2003 teilweise geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Kreisoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 g. D.), wurde bislang (seit Ende 1994) als Leiter des Jugendamts eingesetzt und begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Dienstpostenkonkurrenz.
Im Juni 2003 schrieb der Antragsgegner im Zuge einer vom Kreistag beschlossenen Verwaltungsstrukturreform die auf fünf Jahre befristete Übertragung der Leitung des Fachdienstes „Jugend/Familie und Soziales” verwaltungsintern aus und bewertete die Stelle vorläufig mit „Vergütung/Besoldung: II BAT-O/A 14 h. D.”. Neben dem Antragsteller bewarb sich die Beigeladene, als Kreisangestellte seit 2001 kommissarische Leiterin des Schulverwaltungs- und Kulturamts. Diese Stelle ist mit Vergütungsgruppe III BAT-O (Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach II BAT-O) bewertet worden. Die Beigeladene ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O und erhält eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zu Vergütungsgruppe III BAT-O.
Die Bewerbung des Antragstellers lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 02.09.2003 ab. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.
Durch Beschluss vom 15.10.2003 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über die Bewerbung des Antragstellers die Beigeladene auf den umstrittenen Dienstposten anzusetzen. Den Anordnungsgrund hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung bejaht, dass der Beigeladenen der umstrittene Dienstposten nicht ohne weiteres wieder entzogen werden könnte, wenn das Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers ausgehen sollte. Zum Anordnungsanspruch hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, der Antragsgegner habe sich nicht bereits mit der Begründung für die Beigeladene entscheiden dürfen, der Antragsteller erfülle nicht das Anforderungsprofil. Die Eignung der beiden Bewerber müsse anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen geprüft werden.
Soweit es dem Antragsteller auch darum gegangen ist, die Aufgabenübertragung an andere als die Beigeladene zu verhindern, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den Dienstposten einem anderen übertragen wolle.
Den Streitwert hat das Verwaltungsgericht auf 2.000,– festgesetzt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Zurückweisung seiner in erster Instanz gestellten Anträge ist unbegründet. Dagegen hat die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg. Dem Antragsteller ist der begehrte vorläufige Rechtsschutz insgesamt zu versagen, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden.
Der Antragsgegner macht in der Beschwerdebegründung zu Recht geltend, dass es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich dies erst im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat. Ob der Anordnungsgrund vorliegt, ist in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen.
Eine Regelungsanordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Tatbestandsmerkmale, in denen zum Ausdruck kommt, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss, werden zusammengefasst auch als Anordnungsgrund bezeichnet. Um ihn zu bejahen, genügen die zeitlichen Nachteile, die üblicherweise mit einem – durch mehrere Instanzen geführten – Hauptsacheverfahren verbunden sind, nicht. Das Interesse an einer vorläufigen Regelung muss vielmehr über das allgemeine Interesse an einem raschen Verfahrensende hinausreichen. Es muss so erheblich sein, dass es unzumutbar erscheint, den Antragsteller auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verweisen, wobei insbesondere der aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 31.07.2002 – 2 M 34/02 –, NZA-RR 2003, 628).
Nach diesen Maßstäben kann der Anordnungsgrund hier nicht bejaht werden, weil dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht.
Werden die umstrittenen Aufgaben der Beigeladenen übertragen, bevor über die Bewerbun...