rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Disziplinarrecht. Beamtenrecht. Beamter. Polizeibeamter. Dienstvergehen. außerdienstliches Dienstvergehen. Nebentätigkeit. nicht genehmigte Nebentätigkeit. unerlaubte Nebentätigkeit. Gebrauchtwagenhändler. Gebrauchtwagenhandel. Nebentätigkeitsgenehmigung. Genehmigungsfähigkeit. Zweitberuf. Straftat. Vermögensstraftat. Betrug. Untreue. Anzeigepflicht. Dienstunfähigkeit. krankheitsbedingt. Krankschreibung. Ansehens- und Vertrauensschädigung. Untragbarkeit. Disziplinarmaß. Entfernung aus dem Dienst. Dienstentfernung. Strafurteil. Feststellungen. tatsächliche Feststellungen. Bindung an Feststellungen. Ansehensschädigung. Milderungsgründe. Disziplinarklage
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren und während der Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit in der Art eines „Zweitberufes” (hier: Gebrauchtwagenhandel) nachgeht, dabei wiederholt Straftaten begeht (hier: mehrfach begangener Betrug und Nötigung) und auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weitere ungenehmigten Nebentätigkeiten ausübt, ist in der Regel für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus diesem zu entfernen.
2. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile hinsichtlich der Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit eines Beamten.
Normenkette
LBG § 64 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 73 Abs. 1, § 85 Abs. 1, 1 S. 2, § 214 S. 2, § 214; LDG §§ 8, 11 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 1, § 62; LPersVG § 79 Abs. 2 Sätze 2, 1 Nr. 14; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; StGB §§ 20-21; VwGO § 102 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
VG Trier (Urteil vom 03.11.2004; Aktenzeichen 3 K 1527/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.
Der 1963 geborene Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Erwerb der Mittleren Reife trat er 1980 als Polizeiwachtmeister in den Dienst des Landes und wurde im Jahre 1990 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seine letzte Beförderung zum Polizeiobermeister erfolgte am 18. Mai 1992. Seit 1993 ist er in der Polizeiinspektion M. im Wechselschichtdienst eingesetzt. Die über ihn in den Jahren 1989 bis 1995 erstellten dienstlichen Beurteilungen weisen befriedigende bis ausreichende Leistungen aus.
Mit Verfügung vom 3. März 1997 wurde gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs, ein privates Kraftfahrzeug während des Dienstes überführt zu haben, seinen Mehrarbeitsnachweis falsch geführt und Aufträge bzw. Anordnungen von Vorgesetzten mit abfälligen Äußerungen bzw. Gesten quittiert sowie Kollegen als Faulenzer betitelt zu haben, eine Geldbuße in Höhe von 300,– DM verhängt. Sein gegen diese Dienstordnungsverfügung betriebenes Klageverfahren wurde eingestellt, nachdem er seine Klage zurück genommen hatte.
Am 16. August 1994 beantragte der Beklagte, ihm die Ausübung einer Nebentätigkeit im Bereich „Auto An- und Verkauf” zu genehmigen. Ohne dass ihm die beantragte Genehmigung erteilt worden war, nahm er schon am 15. Dezember 1994 seine Tätigkeit in seiner Firma „W. GmbH” in T. auf. Seit dem 26. Juni 1995 verrichtete er wegen ärztlich attestierter Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr. Die vom Beklagten erhobene Untätigkeitsklage auf Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung wies das Verwaltungsgericht Koblenz durch Gerichtsbescheid vom 28. März 1996 ab (Az.: 6 K 3759/95.KO). Seine hiergegen eingelegte Berufung wies das OVG durch Urteil vom 23. Mai 1997 zurück (Az.: 2 A 11467/96.OVG). In den Entscheidungsgründen wird unter anderem ausgeführt, dass ihm die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden dürfe, weil die Nebentätigkeit eines Polizeibeamten, der seit nahezu zwei Jahren krank geschrieben sei, in hohem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in sein Amt als Polizeibeamter zu erschüttern und das Ansehen des Beamtentums nachhaltig zu beeinträchtigen.
Im Jahre 1998 stellte das Gesundheitsamt T. fest, dass der Beklagte auf Dauer dienstunfähig sei. Bei ihm bestehe eine ausgeprägte phobische Symptomatik mit Persönlichkeitsstörung, eine erheblich verstärkte Aggressionsbereitschaft mit mangelnder Selbstkontrolle und eine Panikstörung.
Im März 1999 leitete die Staatsanwaltschaft T. gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts von Betrugs- und Nötigungshandlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma „W. GmbH” ein. Daraufhin leitete der Kläger das Disziplinarverfahren ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und erhob am 19. Juli 1999 Disziplinarklage (Az.: 3 K 953/99.TR) mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Der Kläger warf ihm vor, dass er eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt und dabei seine Dienstunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Den in seinem Autohandel beschäftigten Le...