rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Dienstunfall. Sachschaden. Sachschadensersatz. Ersatz von Sachschäden. Kraftfahrzeug. Wegeunfall. Ausübung des Dienstes. Dienstreise. Weg zur Dienststelle. Beamtenrechts (Schadensersatz)
Leitsatz (amtlich)
Ein Beamter kann nach § 99 Abs. 1 LBG Ersatz des bei seinem privaten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens beanspruchen, wenn der dienstliche Einsatz des Fahrzeugs genehmigt worden ist.
Normenkette
LBG §§ 99, 99 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, Abs. 3; BeamtVG §§ 31, 31 Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 2, 2 S. 1
Verfahrensgang
VG Trier (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen 1 K 319/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. August 2003 hinsichtlich des Kostenausspruchs abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die dem Kläger infolge eines Verkehrsunfalls auf dem Weg zur Schule entstanden sind.
Der Kläger ist Sonderschullehrer im Dienst des beklagten Landes und der D.-Schule in K. zugewiesen. Zu seinen Aufgaben zählt auch die Tätigkeit als Einsatzlehrer in der integrierten Förderung an verschiedenen Grundschulen. Nach dem Einsatzplan für das Schuljahr 2002/2003 war er montags bis mittwochs an insgesamt sechs Grundschulen tätig, jeweils zwei Schulen an einem Vormittag. Donnerstags und freitags unterrichtete er an seiner Stammschule. Mit Bescheid vom 19. August 2002 war dem Kläger „zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Einsatzlehrer an verschiedenen Schulstandorten im Rahmen der uns vorgelegten Einsatzpläne und nach Maßgabe des jeweiligen gültigen Stundenplanes” eine Dienstreisegenehmigung erteilt worden.
Der Unfall ereignete sich am Montag, den 21. Oktober 2002, ca. 7:40 Uhr, als der Kläger auf dem Weg von seiner Wohnung in K. zur Grundschule K. war. Beim Linksabbiegen hatte der Kläger ein von rechts kommendes Fahrzeug übersehen und war mit diesem zusammengestoßen. Der Unfall geschah auf einer Strecke, die mit dem Weg zu seiner Stammschule identisch ist. Der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden wurde von seiner Vollkaskoversicherung erstattet.
Den Antrag des Klägers auf Erstattung des ihm infolge des Unfalls verbliebenen Schadens (Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkaskoversicherung in Höhe 300,00 EUR, Verlust des Schadensfreiheitsrabattes für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 199,96 EUR, Verlust des Schadensfreiheitsrabattes für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 285,32 EUR) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2003 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Zwar sei dem Kläger der dienstliche Einsatz seines privateigenen Kraftfahrzeugs im Rahmen der integrierten Förderung genehmigt worden. Die Genehmigung könne jedoch nur für die Fälle gelten, in denen der Kläger von seiner Stammschule zu der jeweiligen Einsatzschule fahre oder in denen er sich direkt von zu Hause zur Einsatzschule begebe und dabei wegemäßig nicht „über die Stammschule” fahre. Die Ausdehnung des Genehmigungsumfangs auf den Wegstreckenteil von der Wohnung zur Stammschule widerspreche dem Sinn des § 99 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – und führe zu einer Besserstellung gegenüber denjenigen Beamten, die ihren Dienst nur an einer Dienststelle verrichteten.
Zur Begründung der zunächst auf die Zahlung von 785,28 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Unfallschaden deshalb erstattungsfähig sei, weil er sich auf einer Dienstreise ereignet habe. Die Dienstreise beginne grundsätzlich am Wohnhaus des Beamten. Dass die Wegstrecke im ersten Teil zufällig mit der Strecke zu seiner Stammschule identisch sei, spiele angesichts der eindeutigen und insofern nicht eingeschränkten Regelung in der Dienstreisegenehmigung keine Rolle.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm 499,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2003 zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der begehrte Schadensersatz gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 LBG ausgeschlossen sei, da sich der Kläger bei dem Unfall auf dem Weg zur Dienststelle, womit nicht nur die Stammdienststelle gemeint sei, befunden habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28...