Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Disziplinarrecht. Dienstvergehen. Betäubungsmittel. Erwerb. unerlaubter Erwerb. Haschisch. Marihuana. Cannabis. Cannabisprodukte. Drogenlieferant. Drogenmilieu. Polizist. Polizeibeamter. POLIS. Nebentätigkeit. Disziplinarmaß. Entfernung aus dem Dienst. Disziplinarklage
Leitsatz (amtlich)
Ein Polizeibeamter, der sich wiederholt des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Cannabisprodukte) schuldig macht und einen engen Kontakt zum Milieu der Drogenlieferanten pflegt, hat das Vertrauen in eine an Gesetz und Recht orientierte und unvoreingenommene Amtsführung endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen.
Normenkette
LDG §§ 11, 11 Abs. 2, 2 S. 1, §§ 16, 16 Abs. 1, §§ 112, 112 Abs. 2, 2 S. 2, Abs. 4; LBG §§ 85, 85 Abs. 1, §§ 64, 64 Abs. 1, 1 S. 1, §§ 74, 74 Abs. 1, 1 Nr. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
VG Trier (Urteil vom 13.03.2003; Aktenzeichen 3 K 1499/02) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der 1971 geborene … Beklagte steht als Polizeiobermeister im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz.
Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Besuch der Hauptschule schloss er im Jahr 1991 die Ausbildung zum Maschinenschlosser erfolgreich ab. Am 2. September 1991 erfolgte die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Rheinland-Pfalz. Dort war er bis Ende Oktober 1997 als Einsatzsachbearbeiter bei der Bereitschaftspolizei tätig. Ab November 1997 wurde er zum Polizeipräsidium R. versetzt und verrichtete seinen Dienst bis zum Verbot der Amtsführung am 21. November 2001 bei der Polizeiinspektion L.. Die Beförderung zum Polizeiobermeister erfolgte am 18. Mai 1998. Zuletzt wurde er am 20. April 2001 dienstlich beurteilt; seine Gesamtleistungen wurden mit C bewertet.
Bereits in den Jahren 1998/1999 war gegen den Beamten ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung anhängig. Das Verfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt und von dem Dienstvorgesetzten des Beklagten mit Verfügung vom 6. September 1999 gerügt; von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurde gemäß § 22 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes – LDG – abgesehen.
Mit Verfügung vom 26. September 2001 leitete der Dienstvorgesetzte gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren ein, nachdem bekannt geworden war, dass das Amtsgericht Zweibrücken gegen ihn einen Strafbefehl wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen erlassen hatte. Nach dem Einspruch des Beamten gegen den Strafbefehl wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Mit Verfügung vom 19. November 2001 erweiterte der Dienstvorgesetzte das Verfahren um den Vorwurf, der Beamte habe am 28. April, 11. Juli und 27. Juli 2001 das polizeiliche Computerprogramm POLIS benutzt und den Namen seines Freundes B., gegen den ebenfalls wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ermittelt worden war, abgefragt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 20 % seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Nachdem das Amtsgericht Zweibrücken den Beklagten schließlich mit Urteil vom 6. Februar 2002 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in elf Fällen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt hatte, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und im Juli 2002 um den Vorwurf erweitert, der Beamte sei im Jahr 2002 ohne Genehmigung einer Nebentätigkeit in dem Unternehmen des Vaters von Herrn B. nachgegangen.
Mit der im Oktober 2002 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten vor, in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des regelmäßigen Erwerbs und der Einnahme von Haschisch und Marihuana. Als Polizeibeamter habe er eine herausgehobene gesetzliche Pflichtenstellung. Er habe sich privat in einem kriminellen Umfeld aufgehalten und die Abwicklung des Rauschgifthandels sei konspirativ erfolgt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass er die Erkenntnisse seiner unerlaubten POLIS-Abfrage an seinen Freund B. weitergegeben habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
In seiner Erwiderung räumt er den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln ein: Zu berücksichtigen sei allerdings, dass es sich um weiche Drogen gehandelt und er keine Dritten gefährdet habe. Den Drogenkonsum habe er lange vor der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingestellt. Auch habe er sich nicht im kriminellen Milieu aufgehalten. Ferner habe er keine Daten aus dem Polizeicomputer an Herrn B. weitergegeben. Bei den Abfrage habe er spielerisch das Computerprogramm ausprobieren wollen. Schließlich habe er keine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt, sondern...