Es handelt sich um einen alltäglichen Vorgang, wenn Früchte eines Baums oder Strauchs, dessen Zweige in das Nachbargrundstück ragen, dort niederfallen. Aber wem gehört das Fallobst? Diese Frage beantwortet § 911 Satz 1 BGB: Der Nachbar darf die Früchte aufheben und behalten.
Als Nachbar dürfen Sie aber nicht nachhelfen und die Früchte von den auf Ihr Grundstück hinüberwachsenden Zweigen pflücken oder abschütteln. Sie dürfen nur das Obst an sich nehmen, das durch Reife, Wind oder etwa beim Abpflücken durch den Baum- oder Straucheigentümer von alleine von den Zweigen abgefallen und damit Fallobst in des Wortes wirklicher Bedeutung ist. Haben Sie dagegen dem Fallobst nachgeholfen, müssen Sie die Früchte an den Baum- oder Straucheigentümer herausgeben. Umgekehrt darf der Baum- oder Straucheigentümer das auf das Nachbargrundstück gefallene Obst nicht aufheben. Tut er es dennoch, so macht er sich des Diebstahls schuldig, es sei denn, dass der Nachbar von seinem Recht zum Auflesen keinen Gebrauch machen will.
So lange die Früchte dagegen fest an den Zweigen hängen, gehören sie dem Baum- oder Straucheigentümer, auch wenn die fruchtbehangenen Zweige in das Nachbargrundstück hinüber ragen.
Der Baum- oder Straucheigentümer darf die über dem Nachbargrundstück hängenden Früchte seiner Gehölze von seinem Grundstück aus abernten. Dazu darf er aber nicht das Nachbargrundstück ohne Erlaubnis betreten.
Erlaubt der Nachbar das Betreten seines Grundstücks zum Abpflücken nicht, können Sie sich mit einem sog. "Obstpflücker" behelfen. Das ist eine Art Kescher, der an einer langen Stange befestigt ist. Sie erhalten ihn in Gartenfachgeschäften.
Wenn der Nachbar das Obst gar nicht haben will...
Aus § 911 Satz 1 BGB ergibt sich keine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Fallobsts auf seinem Grundstück. Sind die heruntergefallenen Früchte wegen ihrer Menge eher eine Last denn ein Geschenk, kann deshalb vom Baum- oder Straucheigentümer gemäß § 1004 BGB verlangt werden, dieses "Danaergeschenk" zu beseitigen bzw. die Beseitigungskosten zu ersetzen.
Öffentlicher Grund
Ragen die überhängenden Zweige nicht in den Garten des Nachbarn, sondern in den öffentlichen Straßengrund, eine öffentliche Parkanlage oder auf ein ähnliches, dem allgemeinen Gebrauch dienendes Grundstück, dann darf ein Dritter das Fallobst nicht an sich nehmen. Denn in diesem Fall verbleibt es nach dem Willen des Gesetzgebers im Eigentum des Baum- oder Straucheigentümers. Lässt der Eigentümer das Fallobst aber längere Zeit liegen, kann davon ausgegangen werden, dass er auf sein Eigentum verzichten will. Zur Aneignung ist dann jedermann berechtigt.