(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 11,7 % gegenüber den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 sicher, sodass der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als 763 Mio. t RÖE beträgt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam einen Beitrag zu dem indikativen Ziel der Union für den Primärenergieverbrauch zu leisten, der im Jahr 2030 nicht mehr als 992,5 Mio. t RÖE betragen soll.
(2) Jeder Mitgliedstaat legt einen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs fest, um gemeinsam das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte verbindliche Ziel der Union für den Endenergieverbrauch zu erreichen, und bemüht sich, gemeinsam zu dem im genannten Absatz aufgeführten indikativen Ziel der Union für den Primärenergieverbrauch beizutragen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Beiträge zusammen mit einem indikativen Zielpfad für diese Beiträge als Teil ihrer aktualisierten und gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie nach den dort festgelegten Verfahren an die Kommission. Dabei drücken die Mitgliedstaaten ihre Beiträge auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2030 aus. Bei der Festlegung ihrer indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Anforderungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten die Beiträge berechnet wurden. Zu diesem Zweck können sie die in Anhang I dieser Richtlinie festgelegte Formel verwenden.
Die Mitgliedstaaten geben die Anteile des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs von Energieendverbrauchssektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, einschließlich Industrie, Wohnsektor, Dienstleistungssektor und Verkehrssektor, an ihren nationalen Energieeffizienzbeiträgen an. Die Mitgliedstaaten geben auch Projektionen für den Energieverbrauch im Bereich IKT an.
(3) Bei der Festlegung ihrer in Absatz 2 genannten indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) |
gemäß Absatz 1 beträgt das Ziel der Union für den Endenergieverbrauch im Jahr 2030 nicht mehr als 763 Mio. t RÖE und das Ziel für den Primärenergieverbrauch nicht mehr als 992,5 Mio. t RÖE, |
b) |
die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, |
c) |
sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene, |
d) |
alle relevanten Faktoren, die sich auf die Anstrengungen zur Steigerung der Effizienz auswirken:
i) |
frühzeitige Anstrengungen und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz; |
ii) |
die gerechte Verteilung der Anstrengungen in der Union, |
iii) |
die Energieintensität der Wirtschaft, |
iv) |
das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen, |
|
e) |
sonstige nationale Gegebenheiten, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, insbesondere:
i) |
die Entwicklung und Prognosen in Bezug auf das BIP und die Bevölkerungsentwicklung, |
ii) |
Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren, Entwicklungen in Bezug auf den Energiemix und die Einführung neuer nachhaltiger Brennstoffe, |
iii) |
die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung, |
iv) |
die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, |
v) |
das Ambitionsniveau in den nationalen Dekarbonisierungs- oder Klimaneutralitätsplänen, |
vi) |
das wirtschaftliche Energieeinsparpotenzial, |
vii) |
die derzeitigen Klimabedingungen und die Klimawandelprognosen. |
|
(4) Bei der Anwendung der Anforderungen gemäß Absatz 3 stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass sein Beitrag in Mio. t RÖE nicht mehr als 2,5 % über dem Wert liegt, der sich aus der Formel in Anhang I ergeben hätte.
(5) Die Kommission bewertet, ob der gemeinsame Beitrag der Mitgliedstaaten mindestens dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten verbindlichen Ziel der Union für den Endenergieverbrauch entspricht. Gelangt die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung der Entwürfe der aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder spätestens bis zum 1. März 2024 unter Berücksichtigung des aktualisierten EU-Referenzszenarios 2020 gemäß dem genannten Absatz zu dem Schluss, dass der gemeinsame Beitrag nicht ausreicht, so übermittelt sie jedem Mitgliedstaat einen berichtigten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für den Endenergieverbrauch auf Grundlage des Folgenden:
a) |
der verbleibenden gemeinsamen Verringerung des Endenergieverbrauchs, die erforderlich ist, um das in Absatz 1 festgelegte verbindliche Ziel der Union zu erreichen; |
b) |
der relativen Treibhausgasintensität pro BIP-Einheit im Jahr 2019 in den betroffenen Mitgliedstaaten; |
c) |
das BIP dieser Mitgliedstaaten im Jahr 2019. |
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