§§ 1 - 6 1. Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(2) Sie haben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von ehemals genutzten und bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
(3) Bei Planungsvorhaben, behördlichen Gestattungen und Maßnahmen sowie sonstigen Vorhaben ist die Bodenschutzbehörde zu beteiligen, soweit Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen sind.
(4) Die öffentliche Hand teilt der Bodenschutzbehörde ihr bekannte Anhaltspunkte oder ihre Erkenntnisse über
mit.
§ 2 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht [Ab 15.11.2024: , Auf- oder Einbringen von Material]
(1) 1Die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte über
zur Kenntnis gelangen.
2Sie haben der Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1Die zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten sowie die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz zur Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten Verpflichteten haben der Bodenschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten.
2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4Durchsuchungen dürfen nur auf Grund richterlicher Anordnung durchgeführt werden.
§ 3 Erfassung altlastverdächtiger Flächen, Anzeige- und Mitteilungspflicht
(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führt Erhebungen zur Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen durch, indem es Daten und Erkenntnisse erhebt über
1. |
Lage, Größe und Zustand, |
2. |
Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und sonstiger Stoffe, die abgelagert oder sonst in den Boden eingetragen worden sind, |
3. |
Art des früheren Betriebes, der stillgelegten Anlagen oder stillgelegten Einrichtungen, |
4. |
frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, deren Einwirkungen auf die Umwelt oder de... |