Leitsatz (amtlich)
Weder Altmassegläubiger noch Neumassegläubiger haben als obsiegende Partei ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den im Rechtsstreit unterlegenen Insolvenzverwalter.
Normenkette
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3, §§ 567, 569; InsO §§ 209-210
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 15.10.2009; Aktenzeichen 15 O 135/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen Beschluss des LG Saarbrücken vom 15.10.2009 - 15 O 135/08 - wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 907,13 EUR.
Gründe
I. Der Verfügungskläger hatte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. H. GmbH die Verfügungsbeklagte mit am 28.4.2008 eingegangener und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundener Antragsschrift vom 24.4.2008 auf Herausgabe eines Fahrzeugs im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, der Fa. H. GmbH, war durch Beschluss des AG Berlin - Charlottenburg vom 27.12.2007 - 36h IN 1153/07 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden, nachdem zuvor mit Gutachten vom 21.12.2007 ggü. dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden war (Bl. 11 ff., 315 ff. d.A.).
In dem von dem LG auf den 3.6.2008 anberaumten Verhandlungstermin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und stellten wechselseitig Kostenantrag (Bl. 212, 213 d.A.).
Mit Beschluss vom 1.7.2008 hat das LG die Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger auferlegt (Bl. 236 ff. d.A.). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Verfügungsklägers blieb erfolglos (Bl. 285 ff. d.A.).
Mit Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten vom 26.1.2009 (Bl. 296 ff. d.A.), korrigiert durch Kostenfestsetzungsantrag vom 8.4.2009 (Bl. 308 ff. d.A.), hat die Verfügungsbeklagte die Festsetzung von Kosten gegen den Verfügungskläger i.H.v. 907,13 EUR erstrebt.
Der Verfügungskläger ist dem entgegen getreten und hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH v. 9.10.2008 - IX ZB 129/07 - Masseunzulänglichkeit eingewandt (Bl. 312 ff. d.A.)
Mit Beschluss vom 25.6.2009 hat das LG - Rechtspflegerin - die von dem Verfügungskläger an die Verfügungsbeklagte zu erstattenden Kosten auf 907,13 EUR festgesetzt und zur Begründung darauf verwiesen, dass sich im Falle eines Aktivprozesses der Insolvenzverwalter nicht auf Masseunzulänglichkeit berufen könne (Bl. 331 ff. d.A.).
Gegen den ihm am 8.7.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 337 d.A.) hat der Verfügungskläger mit am 17.7.2009 eingegangenem Faxschreiben vom 16.7.2009 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH v. 9.10.2008 - IX ZB 129/07 - sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 333 ff. d.A.).
Das LG - Rechtspflegerin - hat mit Beschl. v. 15.10.2009 - 15 O 135/08, auf den Bezug genommen wird (Bl. 349 ff. d.A.), der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers vom 16.7.2009 abgeholfen und den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen. Es hat sich hierbei auf die Entscheidung des BGH v. 9.10.2008 - IX ZB 129/07 - gestützt und ergänzend ausgeführt, dass der Verfügungskläger die Masseunzulänglichkeit glaubhaft gemacht habe. Von der Rechtspflegerin sei weder zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter von Beginn des Verfahrens an die Masseunzulänglichkeit hätte überprüfen und das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse hätte ablehnen müssen, noch zu entscheiden, wo die Grenze der Klagebefugnis des Insolvenzverwalters trotz Masseunzulänglichkeit zu ziehen sei.
Gegen den ihr am 23.10.2009 zugestellten Beschluss (Bl. 354 d.A.) hat die Verfügungsbeklagte mit am 5.11.2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 15.10.2009 ihrem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag vom 8.4.2009 stattzugeben (Bl. 355 ff. d.A.). Sie verweist darauf, dass es nicht Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens sein könne, dass der Insolvenzverwalter ohne jedes Risiko auf unbestimmte Zeit in Kenntnis der Masseunzulänglichkeit angeblichen Zahlungsansprüchen nachgehen könne.
Das LG - Rechtspflegerin - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 354 RS d.A.).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 576, 569 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin des LG hat zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.
Der Verfügungsbeklagten fehlt, wovon das LG zutreffend ausgeht, das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
1. Wie der BGH in der Entscheidung v. 9.10.2008 - IX ZB 129/07 - (WM 2008, 2177) klargestellt hat, hat eine obsiegende Partei weder als Altmassegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) noch als Neumasseg...