Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Aktenzeichen 12 F 107/14 S) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - St. Ingbert in Ziffer II. Absatz 4, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer XXXXXXXXX, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.684,65 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der ... pp. Lebensversicherungs-AG Stand 01.10, bezogen auf den 30.1.2015, übertragen. Zugleich wird der Anspruch des Antragstellers gegen die Kreissparkasse S. auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. XXXXXXXXXX eingeräumten Bezugsrechts an der bei der weiteren Beteiligten zu 4. abgeschlossenen Rentenversicherung Nr. XXXXXXXXX auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am XX. XX. XXXX geborene Ehemann (Antragsteller) und die am XX. XX. XXXX geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29.6.2007 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 12.2.2015 zugestellt. Durch Beschluss vom 9.10.2015 hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer I., rechtskräftig seit dem 5.12.2015) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer II., Abs. 1 bis 7). Hierbei hat es, was allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer XXXXXXXXX, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.684,65 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der ... pp. Lebensversicherungs-AG, bezogen auf den 30.1.2015, übertragen (Ziffer II. Abs. 4).
Gegen diese in Ziffer II. Abs. 4 des Beschlusses geregelte Versorgungsausgleichsentscheidung hat die weitere Beteiligte zu 4. unter Hinweis darauf, dass die Rechte und Ansprüche aus dem in Rede stehenden Vertrag im Rahmen einer Sicherungszession an eine Bank abgetreten seien und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in solchen Fällen in der Beschlussformel - was vorliegend unterblieben sei - aufzunehmen sei, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger zu übertragen sei, Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben beantragt zu entscheiden wie rechtens, die übrigen Versorgungsträger haben von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig.
In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der
Die Beschwerde ist begründet. Zu Recht beanstandet die ... pp. Lebensversicherungs-AG, dass in der Beschlussformel Ziffer II. Abs. 4 des Familiengerichts nicht aufgenommen worden ist, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) zu übertragen ist.
Das in Rede stehende Anrecht des Antragstellers aus der bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Versicherung (fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) unterfällt den nach § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG auszugleichenden Anrechten. Dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an eine Bank zur Sicherung eines Darlehens abgetreten worden sind, steht einer Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich im Streitfall nicht entgegen. Zwar sind in den Versorgungsausgleich solche Anrechte nicht einzubeziehen, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören jedoch auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Darlehensschuld abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Versicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs-und Tilgungsabrede hindert den Darlehensnehmer nämlich nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Versicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (BGH, Beschluss vom 7.8.2013 - XII ZB 673/12 -, FamRZ 2013, 1717; Beschluss vom 6.4.2011 - XII ZB 89/08 -, FamRZ 2011, 963j. m.w.N.). Durch die Sicherungsabtretung hat das durch den Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht auch nicht den Charakter eines Versorgungsanrechts verlor...