Verfahrensgang
AG Merzig (Aktenzeichen 20 F 327/15 UE) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 12. August 2020 - 20 F 327/15 UE - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2021 rückständigen Trennungsunterhalt von insgesamt 113.665 EUR - davon 10.094 EUR Altersvorsorgeunterhalt - sowie ab April 2021 monatlich im Voraus einen Trennungsunterhalt von 1.281 EUR zu zahlen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerderechtszuges. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
3. Der Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragstellerin (fortan: Ehefrau) in der Zeit ab Oktober 2014 gegen den Antragsgegner (Ehemann) ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht.
Die Beteiligten, beide Deutsche, schlossen am 29. Dezember 2000 miteinander die Ehe. Aus der Ehe gingen zwei Kinder -M., geboren am 13. Mai 2001, und A., geboren am 13. Juni 2003 - hervor. Als Ehewohnung diente den Beteiligten das bereits vorehelich im Alleineigentum des Ehemannes stehende, aus einer Haupt- und einer Einliegerwohnung bestehende Hausanwesen in der M.straße in M.. Der Ehemann erwarb außerdem durch Kaufvertrag vom 19. September 2006 das an dieses Anwesen angrenzende Anwesen seiner Tante M.straße und übernahm die auf diesem Anwesen lastenden Grundschulden; die durch diese besicherten Darlehen valutierten damals noch mit 72.000 EUR.
Die Ehefrau zog am 1. Juli 2012 mit M. und A. aus dem ehelichen Anwesen aus; seitdem leben beide Kinder bei ihr. Ob die Ehegatten erst ab dann oder aber - so die Ehefrau - bereits seit dem 5. November 2011 voneinander getrennt leben, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Das Scheidungsverbundverfahren 20 F 232/14 S ist seit dem 10. Dezember 2014 beim Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis rechtshängig.
Die im März 1972 geborene, heute 48 Jahre alte Ehefrau ist Geografin. Sie arbeitet seit 15. September 2011 als Lehrbeauftragte in Luxemburg, zunächst in Teilzeit und seit September 2016 im Umfang fast eines vollen Deputats. Sie pendelt von ihrer Wohnung in M. zu ihrer 60 km entfernten Arbeitsstätte. Seit März 2020 lebt sie mit ihrem neuen Lebensgefährten, Herrn Y. T., zusammen.
Der im November 1960 geborene, heute 60-jährige Ehemann war seit November 2009 in leitender Stellung bei der K. Group in Paris beschäftigt und arbeitet seit April 2014 für die Firma R. S.A. in Brüssel. Er wurde am 15. November 2018 aus einer neuen Verbindung Vater des Kindes L. B..
Nach vorgerichtlicher Zahlungsaufforderung vom 28. Oktober 2014 hat die Ehefrau den Ehemann, der sich mit Anwaltsschreiben vom 3. Dezember 2014 für unbegrenzt leistungsfähig erklärt hatte, zunächst im Wege am 10. November 2015 eingereichter und dem Ehemann am 16. Januar 2016 zugestellter Teil"klage" und auf dem Boden einer konkreten Bedarfsbemessung für den Zeitraum Oktober 2014 bis November 2015 auf Trennungsunterhalt von 51.826,19 EUR sowie für den Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 auf Altersvorsorgeunterhalt von 8.200,39 EUR in Anspruch genommen. Zuletzt hat sie ihren Antrag für die Zeit ab Dezember 2015 mit dem Ehemann am 5. November 2019 zugestelltem Schriftsatz - auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Quotenunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen gegründet - erweitert und monatlich 3.311 EUR Elementarunterhalt sowie 761,46 EUR Altersvorsorgeunterhalt, ferner ab Januar 2019 monatlich 3.344 EUR Elementarunterhalt und 757,39 EUR Altersvorsorgeunterhalt begehrt.
Der Ehemann ist dem Antrag vollumfänglich entgegengetreten.
Das Familiengericht hat zur Frage des Wohnwerts des Anwesens des Ehemannes zum Stichtag 1. Juli 2012 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben, das vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Landkreis Merzig-Wadern unter dem 12. Oktober 2017 erstattet wurde und auf das verwiesen wird.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. August 2020, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Ehemann unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum Oktober 2014 bis November 2015 rückständigen Elementarunterhalt von insgesamt 28.327 EUR und für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015 rückständigen Altersvorsorgeunterhalt von insgesamt 6.214 EUR, für Dezember 2015 Elementarunterhalt von 2.096 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 526 EUR, für die Zeitspanne Januar bis August 2016 monatlich Elementarunterhalt von 1.613 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 384 EUR, für September 2016 Elementarunterhalt von 1.262 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 282 EUR, für die Unterhaltsperiode von Oktober 2016 bis Dezember 2017 monatlichen Trennungsunterhalt von 938 EUR und ab Januar...