Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 06.02.2008; Aktenzeichen 4 O 143/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den am 6.2.2008 verkündeten Beschluss des LG Saarbrücken (4 O 143/07) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.423,17 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen sog. "Wohn- und Dienstleistungsvertrag" ab (Bl. 5 d.A.), auf Grund dessen die Klägerin sich seit dem 2.3.2004 in dem von der Beklagten betriebenen Altenpflegeheim Residenz H. in Ho. aufhält.
Zu den von der Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen gehört u.a. die Verpflegung der Klägerin mit Speisen und Getränken, für die die Klägerin neben dem Pflegesatz ein gesondertes Entgelt zu zahlen hat.
Seit dem 9.3.2004 ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, normale Nahrung aufzunehmen und wird daher über eine PEG-Sonde mit künstlicher Nahrung versorgt. Die Kosten hierfür trägt die Krankenkasse der Klägerin. Die Beklagte schreibt der Klägerin seit dem 10.3.2004 täglich einen Betrag von 3,50 EUR für nicht in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen gut.
Mit ihrer am 11.5.2007 zugestellten Klage macht die Klägerin geltend, der Betrag von 3,50 EUR täglich entspreche nicht den tatsächlich ersparten Aufwendungen der Beklagten. Sie beantragt daher Rückzahlung eines Betrages von 7.269,50 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum vom 10.3.2004 bis zum 31.3.2007.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.12.2007 (Bl. 79 d.A.) die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs gerügt.
Mit am 6.2.2008 verkündetem Beschluss (Bl. 85 d.A.) - den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 11.2.2008 (Bl. 90 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das LG den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für gegeben erklärt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.2.2008 (Bl. 92 d.A.) - eingegangen am 25.2.2008 - sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist (Bl. 92 d.A.).
Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wobei streitentscheidend die Vorschriften des SGB XI seien (Bl. 79 d.A.). Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich somit aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG (Bl. 93 d.A.).
In den zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarungen zwischen den Kostenträgern (Krankenkassen) und der Beklagten vom 10.12.2004 und 16.1.2006 sei in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH vereinbart worden, dass das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung für alle Pflegebedürftigen eine einheitliche Höhe habe und zwar unabhängig davon, ob diese normal oder über Sonde ernährt würden (Bl. 80 u. 93 d.A.). Dies sei für alle Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen verbindlich und hiervon könne weder zugunsten noch zu Lasten der Heimbewohner abgewichen werden (Bl. 80 u. 94 d.A.). Das Begehren der Klägerin laufe letztlich auf eine Änderung der Vergütungsvereinbarung hinaus. Da somit die Bestimmungen des Sozialrechts streitentscheidend seien, seien die Sozialgerichte zuständig (Bl. 80 u. 94 d.A.).
In den vom BGH früher entschiedenen Fällen sei dies anders gewesen, da seinerzeit noch keine Vergütungsvereinbarungen bestanden hätten, durch die bewusst ein einheitlicher Verpflegungssatz für normal- und sonderernährte Bewohner vereinbart gewesen sei (Bl. 80 u. 96 d.A.). Daher komme nun kein (direkter oder analoger) Rückgriff auf § 615 BGB mehr in Betracht (Bl. 81 u. 96 d.A.).
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich ferner aus §§ 87 Abs. 3, 85 Abs. 5 Satz 3 SGB XI, da sich die Klage gegen die Festsetzungen bzw. Abweichungen von den in den streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen geregelten Entgelten richte (Bl. 94 d.A.). Durch § 85 Abs. 5 Satz 3 SGB XI werde den gesetzlich an die Entgeltvereinbarung gebundenen Bewohnern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift (Bl. 95 d.A.).
Schließlich sei § 51 Abs. 2 SGG einschlägig, wonach die Sozialgerichte auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung entschieden. Dazu gehöre auch die Frage, ob die streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen die Entgelte sonderernährter Pflegebedürftiger abschließend regelten (Bl. 95 d.A.).
Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sei ausschließlich der privatrechtlich zu beurteilende Wohn- und Dienstleistungsvertrag maßgeblich. Die Klägerin greife auch nicht die Pflegesatzvereinbarungen an, sondern die Tatsache, das die Beklagte ihren auf Grund des privatrechtlich geschlossenen Vertrags eingegangenen Pflichten nicht genüge (Bl. 98 d...