Leitsatz (amtlich)
Zur - hier: verneinten - wettbewerblichen Irreführung bei einer Werbung für ein "Wadenkrampf-Beratungsset".
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 27.07.2011; Aktenzeichen 7 O 97/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 27.7.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 7 O 97/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I. Der Verfügungskläger, dessen satzungsmäßiger Zweck u.a. darin besteht, den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen, begehrt das Unterlassen einer wettbewerbswidrigen Produktpräsentation und Auslobung durch die Verfügungsbeklagte.
Diese vertreibt insbesondere kosmetische Mittel. Unter der Marke "A. L." bringt sie zahlreiche Fuß- und Beinpflegeprodukte in den Verkehr, u.a. eine Waden-Massage Pflegelotion. Diese wird u.a. in Kombination mit einem Massageroller in den Verkehr gebracht. Für diese wirbt sie in Apotheken mittels eines "Wadenkrampf Beratungssets". Dieses enthält in einer Faltschachtel (Anlage Ast 5) eine Wadenkrampf Beratungs-Broschüre (Anlage Ast 7) sowie zwei Probepackungen der Waden-Massage Pflegelotion mit einem Inhalt von jeweils 4 ml (Anlage Ast 6).
Der Verfügungskläger hat behauptet, vor dem 4.5.2011 keine Kenntnis von den im Verfügungsantrag bezeichneten Wettbewerbsverstößen der Verfügungsbeklagten gehabt zu haben.
Er ist der Ansicht, in sämtlichen Werbemitteln zu der Waden-Massage Pflegelotion werde ausschließlich und unterschiedslos auf eine therapeutische bzw. therapiebegleitende Wirkung bei Waden-, Bein- und Muskelkrämpfen abgestellt. Die Verfügungsbeklagte platziere ihr Massageöl in einem Marktsegment, in das es nicht gehöre. Die Lotion werde mit einer Zweckbestimmung vertrieben, die keinesfalls auf eine überwiegend kosmetiktypische Anwendung gerichtet sei. Wenn und soweit es in der beanstandeten Form vertrieben werde, sei es als kosmetisches Mittel nicht verkehrsfähig. Bei der Ermittlung der kosmetiktypischen Zweckbestimmung komme es maßgebend auf den Gesamteindruck an, mit dem das Produkt dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher präsentiert werde.
Das Produkt werde zum weit überwiegenden Teil mit einer medizinischen, therapeutischen, vorbeugenden und heilenden Wirkung bei Muskel- und Wadenkrämpfen beworben und präsentiert. Von einer kosmetiktypischen, insbesondere pflegenden Wirkung sei so gut wie gar nicht die Rede. Es werde nicht zwischen der Wirkung des Rollers und der Lotion unterschieden.
Durch die massiv krankheits- und therapiebezogene Präsentation zur Anwendung bei Waden- und Muskelkrämpfen werde bei den Verkehrskreisen der unzutreffende Eindruck erweckt, als sei das Produkt in dieser Form als kosmetisches Mittel verkehrsfähig.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
I. der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
verboten,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Produkt A. L. Waden-Massage-Pflegelotion als kosmetisches Mittel in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Produkt
1. wie in Anlage A beworben wird und/oder
2. wie in Anlage B beworben wird
3. mit den Angaben
a. "Ihre Beratungsbroschüre zum Thema Wadenkrampf", wenn dies geschieht wie in Anlage A
b. "Sagen Sie den Krämpfen den Kampf an", wenn dies geschieht wie in Anlage A
c. "Zur Unterstützung einer therapiebegleitenden Massage", wenn dies geschieht wie in Anlage A
d. "Unterstützung einer vorbeugenden Massage gegen Wadenkrämpfe", wenn dies geschieht wie in Anlage A
e. "Zur Unterstützung einer therapiebegleitenden Massage, z.B. bei Wadenkrämpfen", wenn dies geschieht wie in Anlage A
f. "Rosskastanienextrakt enthält Aescin, dem venenstärkende Eigenschaften nachgesagt werden", wenn dies geschieht wie in Anlage A
g. "Beinwellkraut, traditionell zur Linderung von Entzündungen und Schmerzen im Muskel und Gelenken", wenn dies geschieht wie in Anlage A
h. "Der Muskelkrampf. Schmerzhaft und nicht immer harmlos", wenn dies geschieht wie in Anlage A
i. "In Deutschland leiden in etwa 40 % aller Menschen hin und wieder unter Muskelkrämpfen, die man früher auch als "Krampus-Syndrom" bezeichnete. Muskelkrämpfe sind vorübergehende, schmerzhafte, meist aber harmlose Muskel-Kontraktionen, die durch fehlgeleitete Nervenimpulse ausgelöst werden. Sie kommen sowohl während einer Muskelanstrengung - beispielsweise beim Sport - aber auch in völliger Entspannung während der Nacht vor.
Man unterscheidet:
- Muskelkrämpfe, die unvermittelt auftreten (ähnlich dem Schluckauf)
- Muskelkrämpfe, die auftreten weil der Mineralstoffhaushalt aus dem Gleichgewicht geraten ist
- Muskelkrämpfe als Warnzeichen für Krankheiten (bei langzeitigen Krämpfen daher Arzt befragen)"
wenn dies ge...