Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 22.04.2010; Aktenzeichen 17 KFH O 97/09) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.4.2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des LG Saarbrücken - Az. 17 KFH O 97/09 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger begehrt im Wege der Anfechtungsklage die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7.8.2009.
Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. An dem Stammkapital der Gesellschaft von nominal 25.000 EUR sind der Kläger und der Geschäftsführer und Mitgesellschafter P. S. jeweils mit 12.500 EUR beteiligt.
Nachdem es im Jahr 2007 zu einem Zerwürfnis mit dem Mitgesellschafter P. S. gekommen war, kündigte der Kläger den Gesellschaftsvertrag entsprechend der in § 10 Ziff. f31 der Satzung enthaltenen Regelung mit Einschreiben vom 23.6.2008 (Bl. 26 d.A.) zum 31.12.2008.
§ 10 lautet (in der Wortfassung) wie folgt (Bl. 31, 32 d.A.):
"1. Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres (erstmals jedoch zum 31.12.2004) kündigen, und zwar mittels an die Gesellschaft gerichteten eingeschriebenen Briefes, welche zur Entgegennahme der Kündigung von den Gesellschaftern ermächtigt ist. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Kündigung unverzüglich den übrigen Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen.
2. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge. Der ausscheidende Gesellschafter ist alsdann verpflichtet, nach dem Beschluss der Gesellschafter- versammlung, bei dem er nicht mitstimmen darf, seinen Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen oder mehrere von der Gesellschaftsversammlung zu benennende Dritte abzu- treten oder die Einziehung des Anteils zu dulden. Für die Höhe und Zahlungsweise des Entgelts für den Anteil gilt.
3. Die Gesellschaftsrechte des kündigenden Gesellschafters ruhen vom Zeitpunkt der Kündigung bis zu seinem Ausscheiden, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die seine persönliche Haftung oder seine etwaigen Abfindungsansprüche betreffen.
4. Kommt ein Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß vorstehendem Absatz (2) Satz 2 nicht innerhalb der in Absatz (1) genannten Kündigungsfrist zustande, ist die Gesellschaft mit Ablauf der Frist aufgelöst; der Kündigende nimmt mit allen Gesellschaftsrechten an der Abwicklung teil."
Mit Anwaltsschreiben vom 11.7.2008 (Bl. 35, 36 d.A.) lud der Geschäftsführer S. den Kläger zu einer Gesellschafterversammlung am 14.8.2008 mit der Ankündigung ein, die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers zu beschließen. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass im Hinblick auf die dem Schreiben beigefügte letzte Bilanz für das Kalenderjahr 2006, aus der sich ein Negativsaldo von rund 47.000 EUR ergebe, sein Geschäftsanteil mit 0.00 EUR zu bewerten sei.
Der Kläger nahm an der Gesellschafterversammlung nicht teil.
Ein Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers wurde im Jahr 2008 nicht gefasst.
Mit Anwaltsschreiben vom 19.5.2009 (Bl. 37, 38 d.A.) ließ der Kläger den anwaltlichen Bevollmächtigten der Beklagten daraufhin mitteilen, dass die Gesellschaft wegen der unterbliebenen Einziehung seines Geschäftsanteils gem. § 10 Abs. 4 der Satzung mit Ablauf des 31.12.2008 als aufgelöst gelte und dass der Kläger mit allen Gesellschafterrechten an der Abwicklung teilnehme. Gleichzeitig forderte er unverzügliche Auskunftserteilung über die Angelegenheiten der zu liquidierenden Gesellschaft. Falls ihm der Mitgesellschafter S. einen Abfindungsbetrag von 18.000 EUR zur Verfügung stelle, sei der Kläger allerdings damit einverstanden, dass die Gesellschaft durch diesen allein fortgesetzt werde.
Mit Schreiben vom 5.6.2009 (Bl. 66 d.A.) übersandte die Beklagte den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers eine Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 14.8.2008, aus dem sich ergab, dass ein Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers wegen dessen Abwesenheit nicht gefasst werden konnte. Die soeben fertig gestellte Bilanz für das Jahr 2007 werde dem Kläger unmittelbar zugeleitet.
Mit Anwaltsschreiben vom 5.6.2009 (Bl. 67, 68 d.A.) lud der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger unter Angabe des einzigen Tagesordnungspunktes, der Einziehung von dessen Gesellschaftsanteil, zu einer Gesellschafterversammlung am 26.6.2009 mit dem Hinweis ein, dass die Geschäftsanteile wegen nicht vorhandener Einnahmen mit Null zu bewerten seien. Falls keine Einigung erzielt werde, könne deren Wert nach § 13 Abs. 3 der Satzung durch einen Schiedsgutachter verbindlich nach billigem Ermessen bestimmt werden.
Mit Schreiben ...