Leitsatz (amtlich)
Zur - hier verneinten - Sachmängeleigenschaft der sog. "Sägezahnbildung" bei frontangetriebenen Kraftfahrzeugen.
Normenkette
BGB §§ 433, 434 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.11.2013; Aktenzeichen 12 O 288/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 21.11.2013 - 12 O 288/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom. 2008 erwarb der Kläger von der Beklagten ein Neufahrzeug des Fabrikats Ford Kuga Titanium mit der Sonderausstattung "Audio Sony CD, Außenspiegel el. anklappbar, Met. Lackierung, Sound & Connect, Velour- Teppichmatten, Titanium Style Paket, Titanium X-Paket I, AHK abnehmbar wird nachträglich montiert" zu einem Preis von 36.691 EUR. Finanziert wurde der Kaufpreis, der mittlerweile vollständig geleistet worden ist, über die Ford Bank. Noch im November 2008 wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben. Der Vertrag war durch Vermittlung der Fa ... pp. GmbH & Co. KG, zustande gekommen, wobei der Geschäftsführer der Komplementärin, zugleich Kommanditist der Beklagten ist. Nach der Übergabe - erstmals am. 2008 und sodann in der Zeit vom. 2009 bis zum. 2010 - rügte der Kläger multiple Mängel, so u.a. das Nichtfunktionieren der Audio-Anlage des Fahrzeugs, und brachte dieses zur Nachbesserung jeweils in die Werkstatt der Fa ... pp. GmbH & Co. KG. Grund und Anzahl der Werkstatttermine bei der Fa ... pp. GmbH & Co. KG sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 12.5.2010 - und nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 15.6.2010 - erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug wies das Fahrzeug einen Kilometerstand i.H.v. 120.516 km auf. Nunmehr beträgt der Kilometerstand 120.600 km.
Der Kläger, der die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom. 2008 in Anspruch nimmt, hat geltend gemacht, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung verschiedene Mängel, nämlich - was jeweils näher ausgeführt wird - einen Defekt der Audio-Anlage (seit Dezember 2008), einen Defekt der Wischwasseranlage (seit Dezember 2008), ein Vibrieren der zum Auftauen der Scheibe eingearbeiteten Drähte in der Frontscheibe einhergehend mit einer Verzerrung des Sichtfeldes (Winter 2008/2009), einen Defekt des hinteren rechten Radlagers (Oktober 2009), einen Defekt des Auspuffs sowie einen Defekt der Antriebswelle (jeweils Februar 2010), aufgewiesen habe. Nachdem - auch seitens der Ford Werke GmbH - das Problem mit der Wischwasseranlage als "konstruktionsbedingt" und nicht zu Beanstandungen im Sinne der Ford Neuwagengarantie berechtigend erklärt worden sei - mittlerweile gebe es insoweit eine Rückrufaktion der Ford-Werke -, habe er auf eigene Kosten Scheibenwaschdüsen von Mercedes einbauen lassen, die fehlerfrei funktionierten. Nachdem die Fa ... pp. GmbH & Co. KG die von ihm gerügten starken Klopf- und Dröhngeräusche nicht als einen Mangel erkannt, sondern die Geräusche auf eine nicht optimale Bereifung zurückgeführt habe, habe er das Fahrzeug bei der Fa. J. in Sch. einer Untersuchung zugeführt, die einen Defekt des hinteren Radlagers festgestellt habe; auch diesen Mangel habe er auf eigene Kosten behoben; die Geräusche seien zunächst verschwunden, dann jedoch Anfang 2011 wieder aufgetreten auf Grund eines sog. Sägezahneffekts durch Fehleinstellung des Sturzes. Darüber hinaus sei es am 31.7.2010 beim Überholen auf einer dreispurigen Landstraße in einer Kurve zu einem Abfall der Drehzahl, einhergehend mit einem Aufleuchten der ESP-Leuchte, gekommen mit der Folge, dass er das Fahrzeug nicht mehr habe lenken können und es habe abgeschleppt werden müssen. Ein Fehler habe nicht festgestellt werden können; es sei gemutmaßt worden, dass es am Lenkungswinkelsensor liege, bei einem erneuten Auftreten des Fehlers solle er sich wieder abschleppen lassen.
Die Beklagte ist dem vollumfänglich entgegen getreten und hat das Vorliegen zum Rücktritt berechtigender Mängel bestritten. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass das Fahrzeug bereits zwei Mal verunfallt sei und deshalb eine Wertminderung aufweise. Im Übrigen seien Probleme der Audio-Anlage nur als solche der Freisprecheinrichtung zu qualifizieren, die durch ein wie von Ford angebotenes - vom Kläger indes abgelehntes - Softwareupdate zu beheben seien, und die keinesfalls ein Rücktrittsrecht begründeten.
Das LG hat nach Erteilung von Hinweisen sowie Einholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. und des Sachverständigen D. nebst Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung durch das angefochtene Urteil vom 21.1...