Leitsatz (amtlich)
1. Ein Apothekenleiter, der an der Außenfassade seiner Apotheke die Werbeaufschrift "Parfümerie" anbringt, verstößt - unabhängig davon, in welchem Umfang er Parfümerieartikel" im Nebenangebot zum Verkauf anbietet, gegen § 1 UWG i.V.m. § 25 Apothekenbetriebsordnung.
2. Parfums und Eau de Parfums sind auch nach der Neufassung des § 25 Apothekenbetriebsordnung durch das GVK-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 mangels gesundheitsfördernder Wirkung keine "apothekenüblichen Waren" i.S.v. § 25 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung. 3.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 22.08.2003; Aktenzeichen 7 III O 10/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.8.2003 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des LG in Saarbrücken - Az. 7($HG)III O 10/03 - wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an der Außenfassade des Hausanwesens, ..., in dem er seine Apotheke betreibt, mit dem Hinweis "Parfümerie" zu werben;
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht;
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 175,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 21.3.2003 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten wird auf 15.175,06 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gehören. Er nimmt den Beklagten, der in eine Apotheke betreibt, auf Unterlassung einer nach seinem Dafürhalten wettbewerbswidrigen Fassadenwerbung sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Im Rahmen von Umbauarbeiten, die im Oktober 2001 abgeschlossen waren, brachte der Beklagte an der Außenfassade seiner Apotheke eine weithin sichtbare Leuchtschriftwerbung an. Unmittelbar über dem Eingang steht in einer Schriftgröße von 60 cm "-Apotheke". Links daneben findet sich die Werbeaufschrift "Aktiv- und Vitalshop" und rechts die Bezeichnung "Parfümerie"; jeweils in einer Schriftgröße von 45 cm (wegen des optischen Gesamteindrucks vgl. Libi Bl. 8 d.A.).
Der Kläger nimmt an der Werbeaufschrift "Parfümerie" Anstoß.
Vor Beginn der Umbauarbeiten hatte der Beklagte dem zuständigen Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales die Umbaupläne, aus denen sich auch die beabsichtigte Werbebeschriftung der Außenfassade ergab, zur Beurteilung vorgelegt und die Mitteilung erhalten, dass gegen die Umbauarbeiten keine Bedenken bestehen.
Der Beklagte bietet in seiner Apotheke auf 26 % der 210 qm betragenden Gesamtfläche als Nebensortiment u.a. Parfum, Eau de Parfum, Eau de Toillette und die dazugehörenden Pflegeserien namhafter Marken, Maniküresets, sowie Artikel der Hygiene und Körperpflege wie Rasiermittel, Aftershaves und spezielle Seifen pp. an (im Einzelnen vgl. Seite 4 und 5 der Klageerwiderung vom 15.4.2003; Bl. 30, 31 d.A.).
Gegen das Warenangebot wurden vom zuständigen Ministerium bislang keine Einwände erhoben. Auch die Beschriftung der Außenfassade wurde bei der Abnahmebesichtigung, die am 14.3.2002 stattfand, nicht beanstandet.
Im Zuge einer Nachbesichtigung erließ das Ministerium am 1.8.2002 einen Bescheid, durch den dem Beklagten aufgegeben wurde, den Werbeschriftzug "Parfümerie" zu entfernen. Der Bescheid wurde in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgenommen.
Mit Abmahnschreiben vom 25.11.2002 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Unterlassung der Werbung mit dem Schriftzug "Parfümerie" an der Außenfassade der Apotheke auf.
Mit seiner sodann erhobenen Klage hat er den Beklagten auf ordnungsmittelbewehrte Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der Kläger ist der Auffassung, die Werbeaufschrift "Parfümerie" sei wettbewerbsrechtlich unzulässig. Sie sei irreführend i.S.d. § 3 UWG und verstoße außerdem gegen § 1 UWG i.V.m. § 25 Nr. 4 Apothekenbetriebsordnung (a.F.). Für Parfümerien charakteristische Mittel wie etwa Parfum oder Eau de Parfum seien keine "apothekenüblichen" Waren i.S.v. § 25 und dürften daher von Apothekern im Nebensortiment weder in den Verkehr gebracht noch beworben werden. Eine Verletzung der wertbezogenen Verbotsvorschrift des § 25 sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten. Darüber hinaus fehle es an der nach § 4 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen und vom Publikum erwarteten räumlichen Trennung der Parfümerie vom Rest der Apotheke, weshalb von einer Irreführung auszugehen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an der Außenfassade des Hausanwe...