Leitsatz (amtlich)
a) Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurückzutreten, setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
b) Hat der Käufer das ihm nach § 439 Abs. 1 BGB zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) verlangt hat, ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, den Verkäufer ohne sachlich gerechtfertigten Grund mit einer veränderten Wahl (Nachlieferung) zu konfrontieren.
c) Der Käufer ist nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung berechtigt, wenn er den Rücktritt erklärt, ohne den Erfolg eines dem Verkäufer zuvor eingeräumten Nachbesserungsversuchs abzuwarten.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 4 O 450/05) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.8.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 4 O 450/05 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der B. L. F. S. GmbH (nachfolgend: Leasinggeberin) nach Rücktritt vom Kaufvertrag über einen [Kfz-Marke und Typ] auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Anspruch.
Der Kläger bestellte am 27.1.2005 bei der Beklagten einen [Kfz-Marke und Typ] zum Preis von 107.178 EUR. Käufer des Fahrzeugs war die Leasinggeberin, mit der der Kläger einen Leasingvertrag abschloss, nach dessen Bedingungen die Leasinggeberin dem Kläger ihre Ansprüche wegen Sachmängeln gegen die Beklagte zur Geltendmachung im eigenen Namen abtrat. Das Fahrzeug wurde am 15.4.2005 an den Kläger ausgeliefert.
Nachdem am 13.5.2005 die Frontscheibe des Fahrzeugs gerissen war, brachte der Kläger das Fahrzeug am 23.5.2005 zu der Beklagten, die die Frontscheibe austauschte und eine lose Fußleiste reparierte. Darüber hinaus beanstandete der Kläger matte Flecken und Schlieren im Lack, ein fehlerhaftes Getriebe und eine mangelhafte Motorleistung (vgl. Reparaturauftrag GA 13).
Am 27.6.2005 verbrachte der Kläger das Fahrzeug erneut zur Beklagten, wobei hinsichtlich des von dem Kläger nach wie vor monierten Getriebefehlers (zu starker Übergang der einzelnen Gänge des Automatikgetriebes) ein Reparaturversuch vereinbart wurde. Anfang Juli 2005 vereinbarten die Parteien einen Termin für den Einbau eines neuen Getriebes auf den 12.7.2005, bei dem auch die von dem Kläger weiterhin beanstandeten matten Stellen und Schlieren im Lack nochmals überprüft und gegebenenfalls durch Aufpolieren behoben werden sollten.
Am 12.7.2005 brachte der Kläger das Fahrzeug zu der Beklagten. Im Reparaturauftrag für diesen Tag (GA 14) heißt es u.a. "Austausch-Getriebe einbauen". Nachdem der Kläger diesen Vermerk nach Rückkehr in seine Firma gelesen und ihn unzutreffender Weise dahin verstanden hatte, die Beklagte wolle kein neues Getriebe einbauen, erklärte er noch am selben Tag ggü. der Beklagten die Stornierung des Reparaturauftrags und verlangte die Lieferung eines neuen Fahrzeugs.
Mit Schreiben vom 14.7.2005 (GA 15) forderte der Kläger die Beklagte auf, sich bis zum 15.7.2005 zu der Lieferung eines Ersatzfahrzeugs zu äußern. Mit Schreiben vom 18.7.2005 (GA 119) antwortete die Beklagte dem Kläger, dass sich das Fahrzeug nach weiteren durchgeführten Arbeiten nunmehr in einem einwandfreien Zustand befinde. Über die Absicht des Klägers, das Fahrzeug zurückzugeben, sei sie zutiefst bestürzt, zumal alle Mängel behoben und somit kein Wandlungsgrund mehr gegeben sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.7.2005 (GA 16 f.) erklärte der Kläger ggü. der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit - an die von dem Kläger damals beauftragten Rechtsanwälte gerichtetem - Schreiben vom 21.7.2005 (GA 122) teilte die Beklagte mit, dass ihrem Schreiben vom 18.7.2005 nichts mehr hinzuzufügen sei. Das Fahrzeug befinde sich in einem mangelfreien Zustand. Zugleich forderte sie den Kläger auf, das Fahrzeug von ihrem Betriebsgelände zu entfernen.
Die Beklagte forderte kurz darauf von der Leasinggeberin die Fahrzeugpapiere an und meldete das Fahrzeug ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.9.2005 (GA 19) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 23.9.2005 auf.
Nachdem der Kläger die Zahlung der Leasingraten eingestellt hatte, kündigte die Leasinggeberin den Leasingvertrag fristlos. Am 8.11.2005 verkaufte sie das Fahrzeug zum Preis von 66.150 EUR an die Beklagte, welche es im Dezember 2005 an einen Dritten weiterverkaufte.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.544,72 EUR - der Differenz zwischen dem zunäc...