§§ 1 - 3 Erster Teil Geltungsbereich, Gewässereinteilung
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. 2Das Gesetz gilt ferner für Maßnahmen und Anlagen, die sich auf Gewässer und ihre Nutzung auswirken oder auswirken können.
(2) 1Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:
1. |
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt sind oder bespannt werden und die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen in Verbindung stehen, |
2. |
Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, |
3. |
Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen. |
2Die §§ 6, 32, 48, 55 bis 63, 83, 86, 89, 103 WHG und die §§ 4, 5, 7, 9, 10, 22, 23, 37 bis 42, 49 bis 54, 82 bis 84, 111, 150 und 151 dieses Gesetzes gelten auch für die in Satz 1 genannten Anlagen.
§§ 2 bis 2a (weggefallen)
§ 2b Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
Die oberirdischen Gewässer sowie das Grundwasser auf dem Gebiet des Saarlandes werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.
§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer
(1) Die natürlichen und künstlichen oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers und der staatlich anerkannten Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
1. |
Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen; |
2. |
Gewässer zweiter Ordnung: die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer oder Gewässerstrecken; |
3. |
Gewässer dritter Ordnung: alle anderen oberirdischen Gewässer. |
(2) Das Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerstrecken zweiter Ordnung kann durch gemeinsame Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Finanzen und Europa geändert werden.
(3) 1Natürliche Gewässer sind Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist. 2Ein natürliches oberirdisches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung. 3Künstliche Gewässer haben ein künstlich angelegtes Gewässerbett. 4Als künstliche Gewässer gelten insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.
(4) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen, soweit in der Anlage zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§§ 4 - 11 Zweiter Teil Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 4 Gewässer zweiter und dritter Ordnung
(1) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.
(2) 1Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:
1. |
für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie, |
2. |
für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinkelig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie. |
2In Bereichen einer Verlandung (§ 7 Abs. 2 dieses Gesetzes) oder eines verlassenen Gewässerbetts (§ 10 dieses Gesetzes) ist die Festlegung der Eigentumsgrenze im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern auch in Verlängerung der bisherigen Landgrenze zulässig. 3Schneiden sich hierbei Verlängerungen, so verläuft die Eigentumsgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Verlängerungen.
(3) 1Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. 2Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. 3Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses.
(4) Ist Absatz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.
(5) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.
§ 5 Bisheriges Eigentum
Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.
§ 6 Uferlinie
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.
(2) Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die untere Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, auf angemessene Weise bezeichnet werden.
§ 7 Überflutung, Verlandung, Uferabriss
(1) 1Werden an einem Gewässer, das nicht im Eigentum der Anlieger steht, infolge natürlicher Einflüsse Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. 2Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen. 3Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück bestimmt sich na...