Entscheidungsstichwort (Thema)
Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht. Antrag nach § 123 VwGO. Beschwerde
Verfahrensgang
VG Dresden (Beschluss vom 11.12.2002; Aktenzeichen 11 K 1364/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Dezember 2002 – 11 K 1364/02 – geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.844,37 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht (R 3). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Antragstellers mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 11.12.2002 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Sächsischen Justizministerialblatt Nr. 3 vom 28.3.2001 ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung getroffen wurde. Der Antrag des Antragstellers habe Erfolg, weil aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht erkennbar sei, ob der Staatsminister der Justiz bei der Auswahlentscheidung nicht nur die Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 17.12.1998, sondern auch diejenige vom 11.3.2002 berücksichtigt habe. Insoweit sei nicht ausgeschlossen, dass der Dienstherr bei Zugrundelegung der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen eine andere Auswahl getroffen oder aber bei der Auswahlentscheidung auf Hilfskriterien zurückgegriffen hätte. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass der Beigeladene in beiden Fällen mit dem Prädikat „sehr gut” beurteilt worden sei. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt habe, dass der Antragsteller vor seiner jetzigen Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht (R 2) als Direktor des Sozialgerichts Leipzig (R 2 + Z) bereits ein höheres statusrechtliches Amt inne gehabt habe, als es der Beigeladene als Richter am Oberverwaltungsgericht (R 2) jetzt bekleide.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf gleichen Zugang nach § 3 SächsRiG i.V.m. § 12 Abs. 1 SächsBeamtG zu der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Sächsischen Oberverwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt. Der Antragsteller hat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan und damit nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen fehlerhaft ist und er dadurch in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu diesem Amt nach der Maßgabe von Befähigung, Leistung und Eignung gemäß § 3 SächsRiG i.V.m. § 12 Abs. 1 SächsBeamtG verletzt worden ist.
1. Der Antragsgegner hat zunächst gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht dargelegt, dass die Gründe des angefochtenen Beschlusses die hier angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragen können. In der Beschwerdebegründung vom 13.1.2003 wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners könne sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, weil weder die Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 11.3.2002 noch der in dessen Regelbeurteilung vom 14.12.2001 gewürdigte berufliche Werdegang des Antragstellers ausreichend berücksichtigt worden seien, hinreichend in Frage gestellt.
a) Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners dürfte sich im Hauptsacheverfahren nicht als rechtswidrig erweisen, weil es an einer Berücksichtigung der periodischen Beurteilung des Beigeladenen vom 11.3.2002 ersichtlich nicht fehlt.
Das Verwaltungsgericht geht im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu Recht davon aus, dass bei der Auswahlentscheidung in erster Linie die aktuellen Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsmerkmale maßgeblich sind (SächsOVG, Beschl. vom 16.1.2001, NVwZ-RR 2002, 56 = JbSächsOVG 9, 77 [82]). Daher hat der Dienstherr etwaige neuere Beurteilungen sogar dann noch in seine Entscheidung mit einzubeziehen, wenn sie erst während des gerichtlichen Anordnungsverfahrens erstellt werden (OVG NRW, Beschl. vom 19.1.1994, NWVBl. 1994, 176).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung jedoch die jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen zugrunde gelegt. Nach Auffassung des Senats spricht schon vieles dafür, dass dem Staatsminister die Beurteilung des Beigeladenen vom 11.3.2002 bekannt war, als er am 20.3.2002 das ...