Entscheidungsstichwort (Thema)
Lösungsbeschluss. Entfernung aus dem Dienst
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Lösungsbeschluss gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsDO ist nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen.
2. Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen, wenn das Disziplinargericht ohne Lösungsbeschluss gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.
3. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind auch dann für das Disziplinargericht bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält.
Normenkette
SächsDO § 15 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 14.02.2003; Aktenzeichen D 10 K 1160/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Februar 2003 – D 10 K 1160/02 – geändert.
Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehaltes auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Der am … 1964 in … geborene Beamte erlernte nach dem Besuch der 10-jährigen Polytechnischen Oberschule in … den Beruf des Baufacharbeiters für Maurerarbeiten. Die Facharbeiterprüfung legte er am 15.7.1982 mit dem Ergebnis „befriedigend” ab. Anschließend arbeitete er bis zum 31.10.1983 in seinem erlernten Beruf. In der Zeit vom 1.11.1983 bis 31.10.1986 leistete er seinen Wehrdienst bei der kasernierten Volkspolizei ab. Am 13.1.1987 wurde er mit dem Dienstgrad Oberwachtmeister der Volkspolizei im VPKA … Abteilung Schutzpolizei, VP-Revier …, Streifeneinzeldienst eingestellt. Einen Grundlehrgang für Neueingestellte an der Volkspolizeischule … in … schloss er mit dem Prädikat „sehr gut” ab. Für die Zeit vom 4.1.1988 bis zum 31.12.1988 wurde er zum Baukommando des MdI in … kommandiert. Für die Zeit vom 16.1.1989 bis 31.12.1989 wurde er zum Baukommando der BDVP … kommandiert. Ab dem 1.1.1990 war der Beamte in mehreren Funktionen im VPKA … und in der Polizeidirektion … tätig.
Am 3.10.1990 wurde der Beamte zunächst als Angestellter im Polizeidienst des Freistaates Sachsen übernommen und mit Wirkung vom 1.1.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Am 20.1.1995 wurde ihm die Eigenschaft des Beamten auf Lebenszeit verliehen. Eine Beförderung fand seitdem nicht statt.
Der Beamte wurde während seiner Probezeit mehrmals zwischenbeurteilt. Im Juni 1999 wurde er regelbeurteilt für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 1.4.1999. Er erhielt die Gesamtnote von 4,26 Punkten. Dies entspricht dem Prädikat „entspricht den Anforderungen”.
Der Beamte hat im Jahre 1985 zum ersten Mal geheiratet. Aus der im Jahre 1987 geschiedenen Ehe ging die am … 1986 geborene Tochter … hervor. Die Tochter wohnt bei ihrer Mutter. Der Beamte ist seit Juni 2003 wieder verheiratet. Seine Ehefrau verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von … EUR. Die monatlichen finanziellen Belastungen des Beamten betragen … EUR für die Tilgung eines Autoratenkredites sowie … EUR für den Unterhalt seiner Tochter aus erster Ehe. Die Warmmiete der ehelichen Wohnung beträgt … EUR im Monat. Der Beamte muss zudem die Kosten der strafgerichtlichen Hauptverhandlungen in Höhe von insgesamt … tragen.
Disziplinar- oder strafrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten. Wegen der hier gegenständlichen Straftat wurde er mit Urteil des Landgerichts … vom … wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit diesem Urteil hob das Landgericht … das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts … vom … auf, das den Beamten freigesprochen hatte. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision des Beamten verwarf der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom … als unbegründet. Das Urteil des Landgerichts … wurde am … rechtskräftig. Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde:
„Der Angeklagte ist seit 1987 mit Frau … der Mutter der am … 1984 geborenen … befreundet und unterhielt auch intime Beziehungen zu ihr. Während … dieser Beziehung durchaus zukünftige gemeinsame Lebensperspektiven beimaß, dachte der Angeklagte nicht daran, ein gemeinsames Leben mit ihr zu führen oder eine Ehe mit … einzugehen.
…, die ohne eine starke Vaterpersönlichkeit allein von ihrer Mutter erzogen wurde, sah im Angeklagten einen väterlichen Freund und freute sich stets auf Besuche des Angeklagten. Der Angeklagte vermochte es aber nicht, eine väterliche Bindung zu … herzustellen.
…, die zusehends mit der Bewältigung der Probleme, die bei der Erziehung von … ...