Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme eines Zeitsoldaten oder eines Beamten auf Widerruf in ein Soldatenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Ende der Ehezeit.
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Zeitsoldat oder Beamter auf Widerruf nach dem Ende der Ehezeit in ein Soldatenverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen, so ist das Anrecht nach den allgemeinen Regeln über die Beamtenversorgung (§ 16 Abs. 1 VersAusglG) auszugleichen. Für die Form des Wertausgleichs bei der Scheidung sind nicht die Umstände bei Ende der Ehezeit, sondern diejenigen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich.
2. Für die Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn der Widerrufsbeamte oder Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder in ein Soldatenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird.
Normenkette
VersAusglG § 16 Abs. 1-2, § 44 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Schleswig (Beschluss vom 21.12.2022; Aktenzeichen 91 F 109/21 VA) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 21. Dezember 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 9. November 2022 in Ziffer 1.) der Beschlussformel im ersten und zweiten Absatz abgeändert und diese Absätze durch folgenden neuen Absatz ersetzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 186,13 Euro monatlich übertragen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.140,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die am 17. Dezember 2012 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 9. Oktober 2021 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 30. August 2022 geschieden worden, nachdem die Folgesache Versorgungsausgleich zuvor mit Beschluss vom selben Tage abgetrennt worden war.
Der Antragsteller befand sich bis zum 31. März 2022 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit und unmittelbar im Anschluss daran ab dem 1. April 2022 als Bundesbeamter in einem Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf.
Ausgehend von der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 8. März 2022 über die vom Antragsteller in der gesetzlichen Ehezeit bis zum 30. September 2021 erzielten nachversicherungspflichtigen Einnahmen hat die weitere Beteiligte zu 2) am 22. September 2022 Auskunft erteilt, welcher Ehezeitanteil und welcher Ausgleichswert sich auf dieser Grundlage bei einer (fiktiven) Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würden. Aus der Berechnung ergab sich ein in Entgeltpunkte umzurechnender Ehezeitanteil in Höhe von 361,63 Euro und ein diesbezüglicher in Entgeltpunkte umzurechnender Ausgleichswert in Höhe von 180,82 Euro sowie ein in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnender Ehezeitanteil in Höhe von 10,61 Euro und ein diesbezüglicher in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnender Ausgleichswert in Höhe von 5,31 Euro.
Am 29. Oktober 2022 wurde der Antragsteller zum Beamten auf Probe ernannt.
Mit Beschluss vom 9. November 2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Familiengericht das in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe im Wege der externen Teilung ausgeglichen.
Entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) hat das Familiengericht in der gesetzlichen Rentenversicherung zum einen ein Anrecht in Höhe von 180,82 Euro begründet und diesbezüglich angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen sei; zum anderen hat es ein Anrecht in Höhe von 5,31 Euro begründet und auch insoweit angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sei.
Gegen den ihr am 22. November 2022 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 21. Dezember 2022, elektronisch eingegangen beim Amtsgericht Schleswig am selben Tage, Beschwerde erhoben. Sie weist darauf hin, dass der Antragsteller am 29. Oktober 2022 zum Beamten auf Probe ernannt worden und das Anrecht des Antragstellers daher im Wege der internen Teilung auszugleichen sei.
II. 1.) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 21. Dezember 2022 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
2.) In der Sache ist ...