Tenor
Die Beschwerde des Oberbürgermeisters gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Eintragung als Vater des betroffenen Kindes. Die Antragsgegnerin verweigert die Eintragung.
Die Beteiligte zu 2) hatte am 24.07.2015 in X. eine Lebenspartnerschaft mit Frau K. S. begründet. Der Name der Beteiligten zu 2) "T." war zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt. Durch Beschluss des Amtsgerichts X. war zum 13.07.2017 das Geschlecht der Frau K. T. von weiblich in männlich und der Vorname von K. in O. geändert worden. Die Beteiligte zu 2) und der Antragsteller hatten am 20.04.2023 bei bestehender Lebenspartnerschaft die Ehe geschlossen. Der Lebenspartnerschaftsname T. war zum Ehenamen geworden. Am 09.10.2023 brachte die Beteiligte zu 2) in X. das betroffene Kind zur Welt. Die Schwangerschaft wurde durch eine Samenspende ermöglicht. Der Samenspender gab keine rechtlichen Erklärungen bezogen auf die Vaterschaft des Kindes ab.
Der Antragsteller hat beantragt, das Standesamt anzuweisen, bei der Eintragung des am 09.10.2023 in X. geborenen Kindes V. T. gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ihn als Vater des Kindes einzutragen.
Mit Schreiben vom 16.10.2023 hat sich das Standesamt der Stadt X. im Rahmen einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG an das Amtsgericht gewandt.
Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, bei der Eintragung des betroffenen Kindes den Antragsteller als Vater des Kindes einzutragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Antragsteller als Vater des Kindes einzutragen sei. Denn nach § 1592 Nr. 1 BGB sei Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei. Die Beteiligte zu 2) habe unstreitig das betroffene Kind geboren. Bei der Geburt sei die Kindesmutter mit dem Antragsteller, einem Mann, verheiratet gewesen. Demnach sei gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Antragsteller als Ehemann der Mutter der Vater des Kindes und gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG im Geburtenregister einzutragen. Dem stehe auch nicht § 11 S. 1 TSG entgegen. § 11 TSG sei im vorliegenden Fall aufgrund teleologischer Reduktion nicht anzuwenden. Die Nichtanwendung des § 11 S. 1, 1. HS TSG sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Dies sei zum einen im Hinblick auf das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasse, geboten, zum anderen im Hinblick auf das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile, das aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 und 2 Abs. 1 GG folge. Schließlich liege in der Anwendung des § 11 TSG auf die vorliegende Fallkonstellation auch eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß im Vergleich zu Kindern vor, die in eine heterosexuelle Ehe hinein geboren würden.
Diese verfassungsrechtlich gebotene Betrachtung verstoße nicht zwingend gegen den Wortlaut des § 11 TSG. Durch § 11 Abs. 1, 1. HS TSG sei das Rechtsverhältnis des Antragstellers zu (wörtlich) "seinen" Kindern geregelt. Da vor der Geburt eines Kindes aber noch kein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, sondern sich dieses über die Vorschrift des §§ 1591 ff BGB erst mit der Geburt bilde, führe der Wortlaut des Gesetzes an sich in eine Sackgasse, soweit es um die Frage gehe, wie dieses Rechtsverhältnis entstehen solle. Damit sei eine Auslegung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers und unter Beachtung der Vorschriften der Verfassung möglich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Standesamts. Zur Begründung führt das Standesamt aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts im Widerspruch zu mehreren gerichtlichen Entscheidungen stehe. So habe das Kammergericht entschieden, dass in einem Fall, in dem die Mutter nach der Geburt ihres Kindes mit einer anderen Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sei, nach einer Geschlechtsänderung des nunmehr männlichen Lebenspartners dieser trotz eines Vaterschaftsanerkenntnisses nicht als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden könne (KG, Beschluss vom 15.8.2019 - 1 W 432/18).
Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 29.11.2017 (XII ZB 459/16) keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 11 S. 1 TSG erkennen lassen. Schließlich habe der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.10.2018 - XII ZB 231/18) entschieden, dass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit folge, ihm eine durch Abstammung leiblich nicht verwandte Person als rechtlichen Elternteil zuzuordnen, unabhängig davon, ob diese gewillt oder in der Lage sei, Eigenverantwortung zu übernehmen.
Die hier entscheidungserhebliche Frage sei noch nicht höchstrichterlich geklärt und deshalb habe das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlich gelagerten Fall die Entscheidung ausgesetzt und die Frage, ob der § 1592 BGB mit Art. 6 Abs. 2, 6 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 GG vereinbar sei, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung...