Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Schenkungen bei Nichtigkeit eines Verlöbnisses
Normenkette
BGB §§ 138, 1298, 1301
Verfahrensgang
AG Reinbek (Beschluss vom 13.12.2012) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Reinbek vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Herausgabe eines Pkw Porsche Panamera.
Die Beteiligten waren seit dem 14.2.2008 verlobt. Sie wohnten nicht zusammen. Der Antragsteller wohnt in X, die Antragsgegnerin wohnte in Norddeutschland. Der Antragsteller ist sehr vermögend. Er besitzt keinen Führerschein.
Im März 2011 suchte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Antragsteller in Hamburg einen Pkw Porsche Panamera aus. Der Antragsteller unterschrieb den ihm per Fax übermittelten Kaufvertrag und bezahlte das Fahrzeug. Die Zulassungsbescheinigung II, in der er als Eigentümer benannt ist, wurde ihm übersandt. Der Pkw erhielt sein Wunschkennzeichen. Die Antragsgegnerin holte das Fahrzeug beim Porsche-Zentrum in Hamburg ab.
Am 12.5.2010 schloss die Antragsgegnerin die Ehe mit Herrn ..., die am 1.6.2011 geschieden wurde.
Auf Antrag des Antragstellers ist durch Beschluss des AG - Familiengericht - Reinbek vom 3.2.2012 (...) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden, zum Zwecke der Sicherstellung den streitgegenständlichen Pkw Porsche an den Gerichtsvollzieher herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher hat das Fahrzeug am 6.2.2012 sichergestellt.
Der Antragsteller trägt vor, dass er das Verlöbnis mit der Antragsgegnerin Silvester 2011 gelöst habe. Von der Eheschließung der Antragsgegnerin mit Herrn ... habe er erst Anfang 2012 erfahren. Die Antragsgegnerin habe sich weiter als seine Verlobte geriert, wie sich aus zahlreichen E-Mails an ihn ergebe. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Beteiligten ab Herbst 2011 in der von ihm Frühjahr 2011 in Y. erworbenen Immobilie zusammen wohnen wollten. Er behauptet, dass er Eigentümer des Pkw Porsche Panamera sei.
Hilfsweise hat der Antragsteller eine Schenkung an die Antragsgegnerin wegen groben Undanks widerrufen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der Antragsteller das Verlöbnis nicht ernstlich gewollt habe. Sie habe die Verlobung am 1.1.2010 gelöst. Sie sei Eigentümerin des Pkw Porsche. Der Antragsteller habe ihr das Fahrzeug geschenkt, um sie zurückzugewinnen.
Das AG hat durch Beschluss vom 13.12.2012 die Antragsgegnerin verpflichtet, zu erklären, dass der Pkw Porsche Panamera, Farbe schwarz, Fahrzeugidentitätsnummer ... des TypS. mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu einem Kaufpreis i.H.v. 155.577,32 EUR durch den Gerichtsvollzieher an den Antragsteller herausgegeben werden soll. Zur Begründung wird ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller Eigentümer des Pkw Porsche sei. Das Bestreiten und die Behauptung der Antragsgegnerin, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs, sei verspätet. Erst mit Schriftsatz vom 25.10.2012 habe die Antragsgegnerin das Eigentum des Antragstellers bestritten. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.11.2012 habe der Antragsteller Einzelheiten des Erwerbs dargelegt und Zeugenbeweis angeboten.
Die Ausfertigung des Beschlusses vom 13.12.2012 ist dem Antragstellervertreter am 20.12.2012 zugestellt worden. Am selben Tag haben die Antragsgegnervertreter Beschlussausfertigungen erhalten. Mit Schriftsatz vom 22.12.2012 haben sie die Ausfertigungen zurückgereicht mit dem Hinweis, dass die zweite Seite offensichtlich fehle, der Tenor unvollständig sei. Am 10.1.2013 sind die Beschlussausfertigungen vollständig an die Antragsgegnervertreter zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.2.2013 (Montag), eingegangen per Fax am selben Tag, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 10.4.2013 an diesem Tag begründet hat.
Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, dass die Entscheidung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Zu Unrecht habe das AG ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 25.10.2012 als verspätet zurückgewiesen. Die Zurückweisung beruhe erst auf der Erwiderung, die der Antragsteller im Schriftsatz vom 22.11.2012 vorgebracht habe. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB sei durch die Behauptungen des Antragstellers nicht erschüttert. Sie bestreitet, dass es telefonische Absprachen zwischen dem Antragsteller und dem Autoverkäufer gegeben habe, dass der Antragsteller Eigentümer des Fahrzeugs werden sollte. Das Verlöbnis mit dem Antragsteller habe sie am 1.1.2010 nach einem heftigen Streit beendet. Hierfür könne ihre Schwester als Zeugin gehört werden.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des AG - Familiengericht - Reinbek vom 13.12.2012 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Antragsteller hält die ...