Entscheidungsstichwort (Thema)
Abberufung von zwei Testamentsvollstreckern wegen grober Pflichtverletzung. Testamentsvollstreckung. Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Vorwurf mangelnder Kooperation zweier gemeinsam berufener Testamentsvollstrecker. Abberufung durch das Nachlassgericht bei grober Pflichtverletzung. keine überwiegenden Gründe für die Belassung des Testamentsvollstreckers im Amt
Leitsatz (amtlich)
In der auch 2 ½ Jahre nach dem Erbfall fehlenden Erstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses durch zwei gemeinsam berufene Testamentsvollstrecker liegt eine grobe Pflichtverletzung, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichtes deren Abberufung rechtfertigen kann, wenn beiden der Vorwurf gemacht werden muss, mit dem jeweils anderen nicht zu kooperieren und keiner von ihnen jedenfalls selbst ein im Übrigen ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt hat.
Normenkette
BGB §§ 2215, 2224, 2227
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen 23 T 1 und 2/05) |
AG Kiel (Aktenzeichen 1-VI 599/04) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des LG Kiel vom 15.6.2005 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die ihm in dem seine weitere Beschwerde betreffenden Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beteiligte zu 3) hat dem Beteiligten zu 1) die ihm in dem seine weitere Beschwerde betreffenden Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Die Geschäftswerte für die weiteren Beschwerdeverfahren der Beteiligten zu 2) und 3) werden auf jeweils 160.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist Alleinerbe der in der Zeit zwischen dem 3. und 5.4.2004 in A. verstorbenen B. (Erblasserin). Die Beteiligten zu 2) und 3) sind auf Grund Testaments vom 12.11.2003 Testamentsvollstrecker zur Ausführung des letzten Willens der Erblasserin.
Mit Schreiben vom 9.12.2004 hat der Beteiligte zu 3) beim Nachlassgericht beantragt, den Beteiligten zu 2) von dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entbinden. Er hat diesen Antrag im Wesentlichen mit mangelnder Mitwirkung des Beteiligten zu 2) bei der Sichtung und Zusammenführung der Bankguthaben, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses sowie der Vermächtnisabwicklung begründet. Mit Schreiben vom 27.12.2004 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, beide Testamentsvollstrecker abzuberufen und neue Testamentsvollstrecker einzusetzen. Er hat diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass ein gemeinsames Nachlassverzeichnis von den Testamentsvollstreckern nicht erstellt worden sei. Zudem bestehe zwischen den Testamentsvollstreckern ganz offenbar keine Einigkeit und hinreichende Zusammenarbeit, um den Nachlass im Sinne der Erblasserin abzuwickeln.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 18.1.2005 (Bl. 71-72 d.A.) die Beteiligten zu 2) und 3) aus ihrem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich aus dem Schriftverkehr zwischen den Testamentsvollstreckern untereinander sowie auch zwischen diesen und dem Erben ergebe, dass beide Testamentsvollstrecker gemeinsam zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Aufgaben nicht in der Lage seien, da der überwiegende Teil der Zusammenarbeit daran gescheitert sei, dass zwischen beiden Testamentsvollstreckern fortwährend Schwierigkeiten aufgetreten seien, sich zu einigen, sodass eine gemeinsame Handlungsbasis nicht habe gefunden werden können. Insbesondere hätten diese Differenzen dazu geführt, dass beide Testamentsvollstrecker nicht in der Lage gewesen seien, ihren Verpflichtungen aus § 2215 BGB nachzukommen und ein von beiden unterschriebenes Nachlassverzeichnis zeitnah zu erstellen. Vielmehr seien von beiden Testamentsvollstreckern gesonderte Verzeichnisse erstellt worden, die inhaltlich nicht übereinstimmten. Es sei ihnen auf Fristsetzung bis zum 13.12.2004 seitens des Erben nicht gelungen, sich auf ein gemeinsames Nachlassverzeichnis zu einigen und es zu unterzeichnen. Da nicht sicher festzustellen sei, wer die jeweiligen Einigungsschwierigkeiten tatsächlich verursacht habe, seien beide Testamentsvollstrecker zu entlassen, um eine Gefährdung der Interessen des Nachlasses und des Erben zu verhindern.
Die dagegen von den Beteiligten zu 2) und 3) eingelegten sofortigen Beschwerden hat das LG durch Beschluss vom 15.6.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein wichtiger Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB vor. Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten jeweils eine grobe Pflichtverletzung im Sinne dieser Bestimmung begangen, weil sie nach wie vor kein den Anforderungen des § 2215 BGB genügendes gemeinschaftliches Nachlassverzeichnis vorgelegt hätten. Da mehrere Testamentsvollstrecker nach § 2224 Abs. 1 BGB das Amt gemeinschaftlich ausübten, was eine gemeinschaftliche Amtsausführung nach innen sowie nach außen beinhalte, seien sie zur Vorlage ein...