Normenkette
BGB § 312b Abs. 1 S. 1, §§ 312d, 346, 355; BGB a.F. § 357; BGB §§ 652, 655
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten vom 30.6.2014 gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 30.5.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Senat lässt im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des Fernabsatzrechtes die Revision zu.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision geltend.
Die Zedentin und Zeugin L. bewarb im Auftrag der Grundstückseigentümerin G. (Anlage B 1, Bl. 45) im Internet ein Grundstück in der F. Straße 15 in R. In der dortigen Anzeige (Bl. 95) hieß es am Ende unter "weitere Daten":
Provision: Es wird keine Käufer-Maklerprovision verlangt.
Wenige Zeilen darüber hieß es indes:
Maklercourtage: Unsere Courtage beträgt 6,25 % des Kaufpreises inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Courtage ist vom Käufer zu zahlen und mit Vertragsabschluss in der genannten Höhe von uns verdient und bei Beurkundung fällig.
Der Beklagte signalisierte über Immobilienscout24 am 7.3.2013 per E-Mail (Anlage K 2, Bl. 12) sein Interesse an dem Objekt. Die Zedentin sandte ihm daraufhin am 20.3.2013 das Exposé als pdf-Datei (Ausdruck als Anlage K 3, Bl. 14) zu, in dem es (auf S. 4, Bl. 17) unter dem fettgedruckten Stichwort "Maklercourtage" heißt:
Unsere Courtage beträgt 6,25 % des Kaufpreises inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Courtage ist vom Käufer zu zahlen und in der genannten Höhe mit Vertragsabschluss von uns verdient und fällig bei Beurkundung.
Eine Belehrung über ein Verbraucher-Widerrufsrecht enthielt das Exposé nicht.
Der Beklagte bestätigte telefonisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin. An den beiden folgenden Tagen trafen sich die Zeugin und der Beklagte zur Besichtigung des Hauses. Der Beklagte fragte danach bei der Zeugin wegen einer Festlegung der Courtage auf 10.000 EUR (entsprechend rd. 4,35 % seiner Kaufpreisvorstellung von 230.000 EUR) an (E-Mail vom 3.4.2013, Anlage K 9, Bl. 86); die Zeugin L. bestand indes auf dem Betrag von 15.000 EUR, der sich aus den im Exposé genannten 6,25 % auf den verkäuferseits verlangten Kaufpreis von 240.000 EUR ergab.
Am 19.4.2013 kaufte der Beklagte das Haus für 240.000 EUR. Die Provisionsrechnung der Zedentin vom 19.4.2013 (Anlage K 7, Bl. 28) ließ er unbezahlt und ferner die Ansprüche der Zedentin anwaltlich zurückweisen. Dabei blieb er auch nach einer Zahlungsaufforderung der nunmehr von der Zedentin eingeschalteten Rechtsanwälte, der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der die Zeugin L. ihre Forderung am 30.6.2013 (Anlage K 1, Bl. 11) abgetreten hat.
Gegen die sodann erhobene Zahlungsklage hat der Beklagte eingewandt, er habe niemals irgendeinen Rechtsbindungswillen dahingehend gehabt, die Zedentin als Maklerin beauftragen zu wollen; einen Makler benötige man nur dann, wenn die Gegenpartei des in Aussicht genommenen Geschäfts nicht feststehe, hier habe er aber seinen Geschäftsgegner bereits gefunden gehabt. Das Provisionsverlangen der Zedentin sei auch widersprüchlich im Hinblick auf die Angabe der Internetanzeige ("keine Käufer-Maklerprovision"); auch habe er die entsprechende Passage in dem Exposé dahin verstehen müssen, dass kein Anspruch der Zedentin gegen ihn habe begründet werden sollen, sondern er lediglich die Verkäuferin als deren Auftraggeberin habe freihalten sollen. Außerdem sei die Provisionsforderung sittenwidrig überhöht, jedenfalls aber unangemessen hoch; für ein paar Stunden Arbeit in Ausübung einer Tätigkeit, für die es keiner Berufsausbildung bedürfe, seien schon 1.000 EUR als fürstlich anzusehen. Insoweit hat er hilfsweise widerklagend beantragt, den Maklerlohn durch Urteil auf einen angemessenen Betrag, der sich im Bereich zwischen 1.000 EUR und 2.000 EUR bewegen dürfe, herabzusetzen. Schließlich hat er mit Schriftsatz vom 6.3.2014 (Bl. 88) Folgendes erklärt:
Der Beklagte widerruft hiermit ausdrücklich jeden etwa mit der Zedentin geschlossenen Maklervertrag. Die Klägervertreter sind ebenfalls Bevollmächtigte der Zedentin, so dass diese für die Widerrufserklärung empfangsbevollmächtigt sind.
Das LG hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 15.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Hilfswiderklage abgewiesen. Bei Unmaßgeblichkeit der Internetanzeige als bloße invitatio sei ein Maklervertrag zustande gekommen, indem der Beklagte auf das Exposé hin, das die Courtagefor...