Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 30.10.2007; Aktenzeichen 11 O 61/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.10.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.280,02 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5.11.2003 aus 15.640,01 EUR und seit dem 18.12.2003 aus 15.640,01 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 16 % und der Beklagte 84 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer beträgt für die Klägerin 1.734,75 EUR und für den Beklagten 31.280,02 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten aus übergeleitetem Recht die Zahlung rückständiger Mieten für die Monate November und Dezember 2003. Dabei handelt es sich um einen Anspruch aus dem Mietvertrag vom 15.01./17.1.2001, den die Vormieterin (... GmbH) mit der "Eigentümergemeinschaft D." (Lisa-M. Gabriel, Peter D., Nina D. und Christel van der K.-D.), vertreten durch die Grundstücksverwaltungsfirma "W. Johannes W. Dr. Nfl. GmbH", geschlossen hat. Der ursprünglich darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Leasingraten i.H.v. 1.613,21 EUR bzw. auf Erstattung eines Vergleichsbetrages i.H.v. 2.700 EUR aus dem Rechtsstreit y. Mobilien ./. z. GmbH (AG Frankfurt Az. 29 C 2831/04) ist schon im ersten Rechtszug zurückgenommen worden (i.H.v. 1.613,21 EUR) bzw. rechtskräftig abwiesen worden (die Klägerin hat keine Berufung eingelegt). Das LG hat in dem angefochtenen Urteil vom 30.10.2007 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 33.014,77 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5.11.2003 aus 15.640,01 EUR, und seit dem 18.12.2003 aus 17.374,76 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er ist der Ansicht, die Klägerin sei hinsichtlich der zuerkannten Mietzinsforderung nicht aktivlegitimiert. Ein Rückgriffsanspruch auf den Beklagten sei ferner nach den Regeln des eigenkapitalersetzenden Darlehens (§§ 31, 32a und b GmbHG) ausgeschlossen. Aufgrund einer Rangrücktrittsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin (A. Media! GmbH, vormals x. A. GmbH) vom 15.5.2002 handele sich ferner nur um eine nachrangige Insolvenzforderung gem. § 39 Abs. 2 InsO. Im Übrigen sei die Höhe der zuerkannten Forderung nicht nachvollziehbar, ausweislich des Mietvertrages vom 15./17.1.2001 sei lediglich eine monatliche Bruttomiete i.H.v. 30.589,20 DM (= 15.640.91 EUR) vereinbart gewesen.
Die mit Schriftsatz vom 13.7.2006 geltend gemachte Hilfsaufrechnung (mit einer Teilforderung i.H.v. 42.181,78 EUR aus dem Rechtsstreit des Beklagten gegen die Klägerin vor dem LG Frankfurt/M. Az. 2-25 O 600/05) hat der Beklagte im Termin vom 16.7.2008 fallen gelassen. Die Klage vor dem LG Frankfurt (Az. 2-25 O 600/05) ist inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Termin am 16.7.2008 hat die Klägerin klargestellt, dass - entgegen dem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 13.1.2006 S. 3 (Bl. 104 GA) - die Klägerin ihre am 7.1.2002 erworbenen Anteile an der Gemeinschuldnerin (49 % der Gesellschaftsanteile an der A. Media! GmbH im Nominalwert von 18.300 EUR) mit notariellem Vertrag vom 30.7.2002 (und nicht vom 22.6.2002, insoweit habe es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt) zum Anschaffungspreis für Rechnung der Media! AG München in die M. K. B. M. GmbH eingebracht hat (vgl. den notariellen Einbringungsvertrag vom 30.7.2002, UR Nr. 1608/2002 des Notars Dr. Erich S., Köln; Anlage K 21 Bl. 146-160 GA). Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen vollumfänglich auf das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen sowie des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses des LG vom 7.12.2007 (Bl. 258/259 GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Ergänzungen im Termin vom 16.7.2008 Bezug genommen.
II. Die Berufung des Beklagten ist - bis auf eine verhältnismäßig geringfügige Teilforderung i.H.v. 1.734,75 EUR - unbegründet. Zu Recht hat das LG den Beklagten dem Grunde nach gem. §§ 535 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Zahlung der streitgegenständlichen Mieten für die Monate November und Dezember 2003 verurteilt. Die Einwendungen des Beklagten sind - bis auf die Korrektur hinsichtlich der zuerkannten Mietzins...