Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 03.02.2016; Aktenzeichen 2 O 148/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.2.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.059,95 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 571,44 EUR zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch die Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.059,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Verwalterin in dem auf Eigenantrag am 24.10.2014 über das Vermögen der Ute R. (im Folgenden Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte ist die Mutter der Schuldnerin. Sie wird von der Klägerin auf Rückgewähr einer Zahlung nebst Zinsen und Kosten in Anspruch genommen, welche die Schuldnerin nach Verfahrenseröffnung veranlasst hat.
Am 30.10.2012 eröffnete die Schuldnerin bei der Volksbank Pinneberg-Elmshorn ein Sparkonto mit der Nummer 1062 875 140 auf ihren Namen und erteilte der Beklagten Kontovollmacht. In der Folge nahm ausschließlich die Beklagte Bareinzahlungen auf das Konto vor. Zwei weitere Gutschriften auf dem Konto beruhten auf Überweisungen von einem Konto der Beklagten. Belastet wurde das Konto vor dem 24.11.2014 nur ein einziges Mal: Am 10.7.2014 wurde eine zuvor von der Beklagten getätigte Überweisung auf das Konto storniert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kontoverlaufs wird auf die Anlage BB 3 (im Anlagenband) Bezug genommen.
In ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und in einem ersten Gespräch mit der Klägerin machte die Schuldnerin keine Angaben zu dem hier streitbefangenen Konto. Auch ein auf ihren Namen laufendes Konto bei der Postbank und ein ebenfalls dort unterhaltenes Sparbuch verschwieg die Schuldnerin. Keine Angaben machte die Schuldnerin zudem zu einer Erbschaft nach ihrem am 18.9.2014 verstorbenen Vater.
Von dem Sparkonto bei der Volksbank Pinneberg-Elmshorn erhielt die Klägerin Kenntnis durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin. Auf Nachfrage der Klägerin teilte die Schuldnerin mit Schreiben 6.11.2014 (Anlage B 5; Bl. 30 d.A.) mit, auf Anraten des Rechtsanwalts und Notars Volker F. habe ihre Mutter sie gebeten, das Konto zu eröffnen, um späteren Erbstreitigkeiten vorzubeugen. Es handele sich um ein Treuhandkonto. Am 24.11.2014 überwies die Schuldnerin das vorhandene Guthaben in Höhe von 5.059,95 EUR auf das Girokonto der Beklagten mit der Nummer 62 683 070 und löste das Sparkonto auf.
Ihre Klage auf Rückgewähr des zur Überweisung gelangten Betrags stützt die Klägerin auf Insolvenzanfechtung und ungerechtfertigte Bereicherung. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, sie habe die Überweisung mit Rechtsgrund erhalten. Bei dem Guthaben auf dem zur Auflösung gelangten Konto habe es sich um zur Aussonderung berechtigendes Treugut gehandelt. Sie behauptet, vor der Eröffnung des Sparkontos den als Anlage K 1 (richtig B 1) bei den Akten befindlichen Treuhandvertrag mit der Schuldnerin geschlossen zu haben (Bl. 22 d.A.).
Das LG hat der auf Zahlung von 5.059,95 EUR nebst Zinsen und Kosten gerichteten Klage nach Anhörung der Beklagten und Vernehmung der von der Beklagten als Zeugin benannten Schuldnerin auf der Grundlage eines aus § 143 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Treuhandvertrag tatsächlich abgeschlossen und nicht nur fingiert und nachträglich erstellt worden sei.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom LG vorgenommene Beweislastverteilung. Nicht sie sei für das Bestehen eines Aussonderungsrechts darlegungs- und beweispflichtig, sondern die Klägerin für die vom LG angenommene Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. Im Übrigen habe das LG den erhobenen Beweis unzutreffend gewürdigt.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nur mit Blick auf einen Teil der geltend gemachten Zinsansprüche begründet. Im Ergebnis mit Recht hat das LG indes erkannt, dass die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von 5.059,95 EUR verlangen kann.
1. Der vom LG angenommene Rückgewähranspruch aus § 143 InsO scheidet allerdings schon d...