§ 1 Grenze des Plangebietes
(1) 1Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umringsgrenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschriften des Landesrechts über Katastervermessungen bestimmt sein. 2Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Liegenschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umringsgrenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden. 2Die Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschaftskataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach Satz 1. 3Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen. 4Erfolgt die Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erhoben. 5Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet worden ist.
(3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht.
§ 2 Gestaltung des Sonderungsplans
1Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten. 2Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden. 3Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht.
§ 3 Gestaltung der Grundstückskarte
(1) 1In der Grundstückskarte sind die Grenze des Plangebietes sowie Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes grafisch darzustellen. 2Die zur Festlegung der Grenzen erforderlichen topographischen Gegenstände sind darzustellen. 3Wenn in dem Sonderungsbescheid auch bestimmt werden soll, auf welche Flächen sich unvermessene Nutzungsrechte (§ 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes) erstrecken oder auf welchen Flächen sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet, so ist das vorhandene Gebäude nebst der Fläche, auf der das Nutzungsrecht ausgeübt werden darf, bei Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht nebst der Funktionsfläche, darzustellen.
(2) 1Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sollen im übrigen nur dargestellt werden, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind und ihre Darstellung in der Karte zweckmäßig erscheint. 2Sie müssen dargestellt werden, wenn sie im Zuge der Bodensonderung begründet oder geändert werden oder wenn das Grundstück, auf dem ein Recht lastet, verändert wird.
(3) In den Fällen der ergänzenden Bodenneuordnung ist in der Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids ist.
(4) Ist der bisherige Grundstücksbestand in der Grundstückskarte nicht übersichtlich darstellbar, so kann dieser Teil der Grundstückskarte in einer gesonderten Bestandskarte dargestellt werden.
§ 4 Gestaltung der Grundstücksliste
(1) 1Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über den bisherigen Bestand
1. |
die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke, |
3. |
sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber |
aus. 2In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentumsrechte zustehen oder übertragen werden. 3Soweit ehemaliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es als Eigentum des Volkes unter Angabe des Rechtsträgers zu bezeichnen.
(2) 1Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächengröße sind im alten Bestand aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. 2Außerdem sind im neuen Bestand die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzuführen.
(3) 1Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grundstücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann. 2Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren Grundstücken es lastet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet bestehenden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt eine entsprechende Anordnung im Sonderungsbesc...