Unternehmer
Zum Steuerabzug verpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist. Umsatzsteuerlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig nachhaltig ausübt und seine Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, Einnahmen zu erzielen. Eine Absicht, Gewinne zu erzielen, ist keine Bedingung. Dabei umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Daher fallen Bauleistungen, die für ein im eigenen Unternehmen genutztes Gebäude erbracht werden, unter die Abzugsverpflichtung.
Die Abzugsverpflichtung besteht u. a. auch für:
Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
Der Beginn und das Ende der Unternehmereigenschaft bestimmt sich nach den Grundsätzen des UStG.
Vermieter als abzugsverpflichteter Unternehmer
Vermieter
Hierzu gehört insbesondere auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen. Im Fall des Nießbrauchs ist der Nießbrauchsberechtigte Unternehmer. Damit ist grundsätzlich auch der Vermieter einer Eigentumswohnung abzugsverpflichtet, wobei jedoch bei einer Vermietung von nicht mehr als 2 Wohnungen der Steuerabzug nicht anzuwenden ist.
Zum Steuerabzug verpflichtet ist daher der Vermieter eines Mehrfamilienhauses (mit mehr als 2 Wohnungen) oder der Vermieter eines gewerblich oder freiberuflich genutzten Gebäudes (oder Gebäudeteile). Ist ein Zimmer einzeln vermietet, ist die Nutzung der gesamten Wohnung ausschlaggebend. Werden die übrigen Räume der Wohnung selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen, ist kein Steuerabzug vom Leistungsempfänger vorzunehmen. Werden alle Räume an mehrere Mieter vermietet, gilt für diese Wohnung die Zweiwohnungsregelung.
Vermietet jemand mehr als 2 Wohnungen, besteht für alle Wohnungen die Pflicht zum Steuerabzug. Der Steuerabzug für Bauleistungen für andere unternehmerische Zwecke bleibt von der Zweiwohnungsgrenze unberührt.
Mehrere Objekte
Im Eigentum eines Unternehmers stehen mehrere betriebliche Gebäude, ein vermietetes Zweifamilienhaus sowie ein Einfamilienhaus, das dieser zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Werden nun Bauleistungen erbracht, gilt für den Einbehalt der Bauabzugsteuer das Folgende:
- für die eigenbetrieblich genutzten Gebäude ist die Bauabzugsteuer anzuwenden,
- für das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus ist keine Bauabzugsteuer einzubehalten,
- für das Zweifamilienhaus ist die Zweiwohnungsregelung anzuwenden. Auch hier muss die Bauabzugsteuer nicht einbehalten werden.
Eigentümergemeinschaft als abzugsverpflichteter Unternehmer
Eigentümergemeinschaft
Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist umsatzsteuerlich Unternehmer, denn sie erbringt Leistungen gegenüber den Eigentümern. Damit ist sie als Empfänger von Bauleistungen für das Gemeinschaftseigentum zum Steuerabzug verpflichtet. Deshalb muss der Verwalter den Steuerabzug vornehmen bzw. auf die Vorlage der Freistellungsbescheinigungen achten. Nur wenn weniger als 3 Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern vermietet sind, entfällt die Verpflichtung zum Steuerabzug (s. Abschnitt 3.3).
Bei Bauleistungen für das Sondereigentum ist der jeweilige Sondereigentümer als Leistungsempfänger zur Durchführung des Steuerabzugs verpflichtet, wenn er die Wohnung nicht für eigene Wohnzwecke, sondern z. B. zur Vermietung nutzt und er insgesamt mehr als 2 Wohnungen vermietet.
Generalunternehmer als abzugsverpflichteter Unternehmer
Generalunternehmer
Leistungsempfänger – und damit zum Steuerabzug verpflichtet – ist auch ein Generalunternehmer, der sich zur Erfüllung seiner Leistungspflicht Subunternehmer bedient. Im Verhältnis zu den Subunternehmern (Leistende) ist er daher als Leistungsempfänger zum Steuerabzug verpflichtet.
Im Verhältnis zum Auftraggeber hingegen ist der Generalunternehmer Leistender, sodass der Auftraggeber zum Steuerabzug verpflichtet ist, wenn er Unternehmer ist.
Umsatzsteuerliche Organschaften
Bei umsatzsteuerlichen Organschaften ist umsatzsteuerlich der Organträger der Unternehmer. Erbringt ein Dritter eine Bauleistung an eine der Organgesellschaften, ist nicht die Organgesellschaft, sondern der Organträger zur Durchführung des Steuerabzugs verpflichtet. Die Finanzverwaltung beanstandet aber nicht, wenn die Organgesellschaft den Steuerabzug vornimmt.
Leistungsempfänger GbR
Leistungsempfängerin, die zum Steuerabzug verpflichtet ist, kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z. B. eine Arbeitsgemeinschaft) sein. In diesem Fall sind die geschäftsführenden Gesellschafter (§ 713 BGB) verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen.
Besonderheit bei Nießbrauch
Liegt ein Nießbrauch vor, ist der Nießbrauchsberechtigte der Unternehmer. Ist der Nießbrauchsverpflichtete der Gebäudeeigentümer, ist er nur bei entgeltlich bestelltem Nießbrauch als Unternehmen anzusehen. Ist der...