Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung an eine Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Das Beschwerdegericht ist an eine auf richterliches Ermessen gestützte Kostenentscheidung (des erkennenden Gerichts) gebunden, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich hierauf geeinigt hatten, das den Vergleich protokollierende Gericht sich bei seiner Kostenentscheidung im Rahmen des gewährten Ermessenspielraums bewegt und seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sachlich begründet hat.
Sind diese Grundsätze beachtet worden, ist eine eigene Handhabung des Ermessens dem Beschwerdegericht versagt.
Normenkette
ZPO § 98
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 28.02.2011; Aktenzeichen 2 O 774/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe vom 29.3.2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Den Beschwerdewert setzt der Senat auf bis zu 1.100 EUR fest.
Gründe
Nach zunächst streitiger Verhandlung haben sich die Parteien auf Vorschlag der erkennenden Richterin (des LG) gem. § 278 Abs. 6 ZPO vergleichsweise geeinigt und in dem unter dem 28.2.2011 protokollierten Vergleich die Entscheidung über die Kosten in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt (s. Ziff. 5 des prot. Vergleichs, Bl. 74, 75 d.A.).
Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat sodann die erkennende Einzelrichterin des LG die Kosten des Rechtsstreits und des (festgestellten) Vergleichs gegeneinander aufgehoben und dies sachlich begründet. Auf die Begründung im (angefochtenen) Kostenbeschluss nimmt der Senat Bezug.
Hiergegen hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 4.3.2011 im Wesentlichen ausgeführt, die Kostenaufhebung entspreche nicht der tatsächlichen Sach- und Rechtslage sowie der prozessualen Situation.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Parteien haben ausdrücklich die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Beschwerdegericht ist hieran im Regelfall gebunden, wenn eine auf sachlichen Gründen beruhende Ermessensentscheidung getroffen worden ist und diese Entscheidung sich im Rahmen des (von den Parteien) bewilligten Ermessens bewegt (st. Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschl. v. 7.2.2011 - 4 W 65/11, dort zu § 91a ZPO, zit. in juris).
Beide Voraussetzungen liegen erkennbar vor. Die angefochtene Kostenentscheidung lässt keinen Rechtsfehler (Ermessensfehler) erkennen. Eine eigene Handhabung des Ermessens ist dem Beschwerdegericht entzogen (allgemeiner Grundsatz; s.o. 4 W 65/11 unter Hinweis auf die Rspr. des BGH zur revisionsrechtlichen Ermessensüberprüfung in BGHZ 23, 183; BGH WM 1981, 799). Das LG hat auch die Umstände des Einzelfalls - Kündigung, aufgelaufene Mietrückstände, Schlüsselrückgabe - berücksichtigt, gegeneinander abgewogen und danach seine Kostenentscheidung getroffen. Wenn die Klägerin ihrerseits diese Umstände auch anders bewertet, so ändert dies nichts an der im Rahmen des zuerkannten Ermessens liegenden Entscheidung.
Im Übrigen folgt die Entscheidung auch der Regelung des § 98 ZPO. Anders als bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO sind hier, soweit nicht vorrangig eine Vereinbarung der Parteien dem entgegen steht, die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (s. § 98 Satz 2 ZPO). Auch diesem Leitgedanken entspricht die getroffene Kostenregelung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Den Streitwert des Beschwerdeverfahren hat der Senat nach dem Kostenwert der Beschwerde festgesetzt (§§ 3 ZPO, 34, 48 GKG, 13 RVG).
Fundstellen
Haufe-Index 2688310 |
MDR 2011, 1067 |