Verfahrensgang
AG Jena (Aktenzeichen 14 AR 588/20) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 20.07.2020, Az. 14 AR 588/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Am 17.05.2020 ging beim Amtsgericht - Registergericht - zusammen mit der Anmeldung der Änderung der Firma und des Gegenstandes der Gesellschaft (UR-Nr. .../... des Notars Z. J.) elektronisch in öffentlich beglaubigter Form die Anmeldung der Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister ein. Die Datei wies als Bilddatei die Unterschrift des ausweislich der Anmeldung zum Geschäftsführer bestellten Herrn K. und folgende Versicherung aus: "Ich versichere, dass zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Anmeldung der Gesellschafter ... seine Bareinlage von 25.000.- Euro in Höhe von 25.500.- Euro durch Einzahlung auf das Konto der Gründungsgesellschaft gezahlt hat. Ich versichere, dass die geleisteten Einlagen endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen und dass das Stammkapital mit Ausnahme des im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungsaufwandes nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet ist." Die eigenhändige Vollziehung der Unterschrift unter der Anmeldung wurde notariell beglaubigt (UR-Nr. .../... des Notars Z., G.).
Mit Verfügung vom 22.05.2020 wies das Registergericht darauf hin, dass die Kapitalaufbringungsversicherung nicht schlüssig sei, weil die Bareinlage 25.000.- Euro betrug, die Versicherung aber auf die Einzahlung von 25.500.- Euro lautete (Blatt 5 der Registerakte). Die Antragstellerin stellte sich zunächst auf den Standpunkt, dass es genüge, eine in Bezug auf den Schreibfehler berichtigte und im Übrigen unveränderte Urkunde einzureichen. Es sei unerheblich, ob die Berichtigung durch den Geschäftsführer oder den Notar erfolgt sei (Blatt 6, 8, 10 der Registerakte).
Das Registergericht hielt an seiner Beanstandung der vorgelegten Versicherung fest (Blatt 132 der Registerakte), woraufhin die Antragstellerin mit Eingang am 29.06.2020 elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eine neue Versicherung einreichte. Die Bilddatei wies wiederum die Unterschrift des Herrn K. und nunmehr folgenden Wortlaut aus: "Ich versichere, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung vom 08.11.2019, Urkunde Nr. .../... des Notars ..., die .... ihre Einlage von 25.000.- Euro (fünfundzwanzigtausend Euro) in Höhe von 25.000.- Euro (fünfundzwanzigtausend Euro) durch Einzahlung auf das Konto der Gründungsgesellschaft erbracht hatte. Ich versichere, dass die geleistete Einlage zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stand und dass das Stammkapital mit Ausnahme des im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungsaufwandes nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet ist." Die eigenhändige Vollziehung der Unterschrift unter der Anmeldung wurde wiederum notariell beglaubigt (UR-Nr. .../... des Notars Z., G.).
Das Registergericht hielt diese Versicherung wiederum nicht für genügend, da auf den Zeitpunkt des Einganges der Anmeldung am 17.05.2020 abgestellt worden sei und dies zu lange zurückliege (Blatt 15 der Akte), woraufhin die Antragstellerin einen Kontoauszug vom 03.07.2020 vorlegte (Blatt 17 der Registerakte).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 20.07.2020, auf den wegen der Begründung Bezug genommen wird (Blatt 20 der Akte) wies das Registergericht die Anmeldung zurück. Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 23.07.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.07.2020 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.
Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin unter Vorlage eines weiteren Kontoauszuges vom 28.02.2020 (Blatt 28 der Registerakte) und einer Umsatzübersicht vom 13.05.2020 (Blatt 29, 30 der Registerakte) vor, die Stammeinlage sei einbezahlt. Die Bankgebühren seien notwendige Gründungskosten, die zu Lasten des Stammkapitales anfallen könnten. Der Gesellschafter habe vor Einreichung der Anmeldung vorsorglich weitere 1.000.- Euro einbezahlt. Die Gesellschaft sei Komplementärin einer Kommanditgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Aus dem Kontoauszug vom 03.07.2020 ergebe sich der Kontostand von 25.937,52 Euro. Die zuletzt eingereichte Versicherung sei auf den 29.06.2020 abgegeben worden. Es sei unklar, woraus sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung ergeben sollten.
Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab.
II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG sowie auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht - Registergericht - die Anmeldung wegen des Fehlens einer ausreichenden Versicherung der Geschäftsführung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) gemäß § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG zurückgewiesen hat.
1. Das Registergericht hat die am...