Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Meiningen vom 9.7.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.800 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter die Auszahlung einer einbehaltenen Verwertungspauschale abzgl. entstandener Verwertungskosten geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 6.597,16 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Zur Begründung führte das LG aus, dass die Verwertungskosten nicht pauschal mit 5 % des gesamten Verwertungserlöses anzusetzen seien (§ 171 Abs. 2 S. 1 InsO), da die tatsächlich entstandenen und für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger gewesen seien. Für die Abfassung von 2 Schreiben an die Lebensversicherungsanstalt, zwei Telefonaten mit selbiger, der Abrechnung ggü. der Klägerin, der durchgeführten Verbuchung und Auskehrung der Beträge hat das LG gem. § 287 ZPO die Verwertungskosten auf insgesamt 300 Euro geschätzt.
Die benannten Tätigkeiten seien vom Umfang und dafür erforderlichen Fachwissen äußerst einfach gewesen.
Die Rückkaufswerte der abgetretenen Lebensversicherung seien nicht in die Bemessungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, da vom Beklagten nicht dargelegt worden sei, dass er sich zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Insolvenzverwalterbestellung im nennenswerten Umfang mit den Rückkaufswerten der streitgegenständlichen Lebensversicherung befasst habe. Dagegen würden auch die vorgelegten Schreiben an die Lebensversicherungsanstalt sprechen, die alle nach dem Eröffnungsbeschluss vom 12.7.2002 datieren.
Auch die geltend gemachte Erhöhung gem. § 3 Abs. 1a InsO sei nicht den Verwertungskosten zuzuordnen. Soweit die Tätigkeiten die Verwertung betreffen, seien diese kein "erheblicher Teil" der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Sinne der genannten Vorschrift.
Die vom Beklagten geltend gemachten Kosten eines Rechtsanwalts gem. § 5 Abs. 1 Insolvenzverwaltervergütungsverordnung (InsVV) seien vorliegend für die Verwertung nicht erforderlich gewesen. Für diese einfache Tätigkeit sei auch für einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Verwalter die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht nötig. Für die Verwertung sei lediglich ein einfaches Kündigungsschreiben notwendig gewesen.
Eine Vergütung gem. § 5 InsVV scheide nach § 118 oder § 120 BRAGO aus.
Auch der Aufwand bezüglich des vorgerichtlichen Schriftverkehrs mit der Klägerin sei nicht zu den Verwertungskosten gem. § 171 Abs. 2 InsO gehörig. Die Verwertung sei zu dem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen, auch wenn im Nachhinein Streit über die Richtigkeit der Abrechnung entbrannte. Auch die Kosten des Rechtsstreits gehörten nicht zu den Verwertungskosten.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Zur Begründung trägt er vor, das LG habe die angebotenen Beweis nicht berücksichtigt und Hinweise nach § 139 ZPO nicht erteilt. Aufgrund der Beweisangebote habe sich das Gericht zudem nicht auf eine bloße Schätzung nach § 287 ZPO zurückziehen dürfen.
Das LG habe weiter verkannt, dass die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung bereits festgesetzt worden seien und es daher nicht mehr zur Überprüfung des LG gestanden habe, ob die Erhöhung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung zu Recht erfolgt ist.
Durch die Befassung mit den Rückkaufswerten sei daher die Insolvenzverwaltervergütung um 4.785,89 Euro erhöht worden. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sichere die Rückkaufswerte. Die Sicherstellung gehe begriffsnotwendig einer späteren Verwertung vor. Es handele sich dabei daher um eine Vorbereitungshandlung der späteren Verwertung. Wenn diese Kosten berücksichtigt werden, seien die Verwertungskosten bereits nicht mehr erheblich geringer als die Kostenpauschalen des § 171 Abs. 2 InsO.
Die Erwägungen des LG zu § 3 Abs. 1a InsVV seien ebenfalls nicht haltbar. Die diesbezügliche Einschätzung obliege ausschließlich dem Insolvenzgericht. Die Bearbeitung des von der Klägerin geltend gemachten Absonderungsrechtes rechtfertige die Erhöhung der Verwaltervergütung um den einfachen S. gem. § 3 Abs. 1a InsVV. Diese Kosten zählten zu den Verwertungskosten.
Hierdurch seien Kosten i.H.v. 3.489,89 Euro entstanden.
Das LG habe sich zudem erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den vorgetragenen Rechtsauffassungen geäußert. Der Beklagtenvertreter habe um Stellungnahmefrist im Rahmen der Güteverhandlung gebeten. Dies sei verwehrt worden.
Im Urteil werde auf S. 9 ausgeführt, dass weiter gehender Vortrag des Beklagten notwendig sei. Diesbezüglich hätte ein rechtlich...