rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit (Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Assessmentcenters). beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit. einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund. Dienstposten. Beförderungsbewerber. Umsetzungsbewerber. Auswahlverfahren. Auswahlkriterien. Assessment-Center-Verfahren. Recht der Landesbeamten. Beschwerde nach § 123 VwGO
Leitsatz (amtlich)
Ist mit der Vergabe eines Dienstpostens eine Ernennungsentscheidung unmittelbar verbunden, besteht für den Antrag des unterlegenen Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund.
Die Ergebnisse eines Assessmentcenters können bei Auswahlentscheidungen von Bewerbern, die bislang bei dem Dienstherrn, der den umstrittenen Dienstposten vergibt, beschäftigt waren, nicht als Hauptkriterium, sondern allenfalls ergänzend herangezogen werden.
Normenkette
VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; ThürBG §§ 29, 8 Abs. 2; ThürLbVO § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2, § 48
Verfahrensgang
VG Gera (Beschluss vom 01.08.2002; Aktenzeichen 2 E 510/02 GE) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. August 2002 – 2 E 510/02 GE – abgeändert und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, auf die am 30. Oktober 2001 intern ausgeschriebene Stelle des Leiters des Bürgeramtes einen Mitbewerber zu ernennen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.978,27 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die neu geschaffene Stelle des Amtsleiters des Bürgeramts mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der 1965 geborene Antragsteller war 1990 zunächst bei der Verkehrspolizei Jena als Sachverständiger beschäftigt. 1991 übernahm ihn die Antragsgegnerin in ein Angestelltenverhältnis und setzte ihn seitdem als Sachgebietsleiter im Bereich der Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde ein. Ihm waren zeitweise ca. 30 Sachbearbeiter unterstellt. Nach einer Vielzahl von Fortbildungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und der Büroorganisation ernannte ihn der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor z. A. und mit Wirkung vom 1. April 1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor. An der Thüringer Verwaltungsschule bestand er im Oktober 1998 die Prüfung zum Verwaltungsfachwirt mit „gut”. Seit Herbst 2000 war er Mitglied der Projektgruppe, die die Errichtung des neu zu schaffenden Bürgeramts, in dem die Service- und Verwaltungsleistungen der Stadt (Pass- und Meldewesen sowie Zulassungs- und Fahrerlaubniswesen) bürgernah zusammengefasst werden sollten, vorbereitete. In dieser Eigenschaft war er zeitweise Leiter des „Probe-Bürgerbüros”. Nach der Beurteilung vom 12. Dezember 2001, in der ihn sein Dienstvorgesetzter mit dem Gesamtprädikat „eine Leistung, die die Anforderungen in besonderem Maße übertrifft” (Notenstufe 6) bewertete, ernannte ihn der Oberbürgermeister mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zum Stadtoberinspektor. Auf diese Beurteilung wird Bezug genommen.
Der 1965 geborene Beigeladene wurde im September 1990 als persönlicher Referent des Oberbürgermeisters in ein Angestelltenverhältnis übernommen und zunächst in die Vergütungsgruppe III, 1a BAT-O eingruppiert. Seit 1995 erhält er nach einem Bewährungsaufstieg Bezüge nach der Vergütungsgruppe II BAT-O. Seit 1996 leitete er das Büro des Oberbürgermeisters und war Pressesprecher der Antragsgegnerin. An der Thüringer Verwaltungsschule bestand er im Oktober 1998 die Prüfung zum Verwaltungsfachwirt mit „befriedigend”. Seit Herbst 2000 war er Leiter der Projektgruppe „Bürgeramt”. Der Oberbürgermeister hat ihn in der Beurteilung vom 3. Januar 2002, die zur Vorlage beim Landespersonalausschuss bzw. der Vorbereitung der Verbeamtung des Beigeladenen diente, mit der Gesamtnote „eine Leistung, die über den Anforderungen liegt” (Notenstufe 5) beurteilt. Auf die Beurteilung wird Bezug genommen.
Bereits Ende Oktober 2001 schrieb die Antragsgegnerin die umstrittene Stelle mit folgendem Wortlaut intern aus:
„Für das zukünftige Bürgeramt der Stadtverwaltung Jena ist die Stelle
Amtsleiter/in (…)
laut Stellenplan nach Besoldungsgruppe – A 13
zum 1. 12. 2001 zu besetzen.”
Nach der Ausschreibung wurde eine Persönlichkeit gesucht, die „auf mehrjährige nachweisbare Erfahrungen in einer publikumsorientierten Verwaltungstätigkeit (…), insbesondere auf erfolgreiche Führungstätigkeit, verweisen” könne. Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen sollten sich diejenigen bewerben, die
- „ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorzugsweise i...