§ 1 Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte, abweichende Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sie sind insbesondere zuständig für
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die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a und 1b jeweils auch in Verbindung mit § 52a Abs. 2 bis 5 BImSchG von Anlagen und Betriebsbereichen, insbesondere für die nachträgliche Anordnung, die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen; hierzu zählt auch die erstmalige Überwachung (Abnahme) der Vorhabenrealisierung entsprechend der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilten Genehmigung oder der Änderungsgenehmigung in einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und |
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die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen zur unmittelbaren Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage oder eines Betriebsbereichs. |
3Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 einheitliche Stelle nach § 10 Abs. 5a und § 23b Abs. 3a BImSchG.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für
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die Entgegennahme der Daten aus einer Gewerbeanzeige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) in der jeweils geltenden Fassung, |
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die §§ 3 und 8 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V) vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und |
(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Nr. 3 und 4 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privat-rechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Betreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ist abweichend von Absatz 3 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.