Alexander C. Blankenstein
Betriebssicherheit von Aufzugsanlagen
Seit dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) am 1.1.2015 gelten für Betreiber von Aufzugsanlagen strenge Regelungen. Zwar richtet sich die BetrSichV in erster Linie an Arbeitgeber. Da diese jedoch Regelungen für "Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge" enthält, und eben nach Artikel 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auch allgemein Aufzüge "zur Personenbeförderung" in Bezug nimmt, sind die Vorschriften der BetrSichV in Bezug auf vorhandene Aufzugsanlagen auch von Wohnungseigentümergemeinschaften zu beachten. Dies auch vor dem weiteren Hintergrund, als es sich bei einem Aufzug nach § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes um eine überwachungsbedürftige Anlage handelt. Als Betreiber des Aufzugs fungiert die Wohnungseigentümergemeinschaft, so der Aufzug – wie im Regelfall – von jedem Wohnungseigentümer genutzt werden kann. Als Organ der Gemeinschaft hat der Verwalter für die Einhaltung der Vorschriften nach der BetrSichV zu sorgen. Werden die Prüf- und Wartungsvorschriften nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz vor, der eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Einhaltung der Vorschriften der BetrSichV betrifft unmittelbar die Verkehrssicherung der Wohnanlage. Im Übrigen gibt es keinen Bestandsschutz für ältere Aufzugsanlagen. Sämtliche Aufzugsanlagen müssen vielmehr den Anforderungen der BetrSichV genügen.
Notfallplan
Seit 31.5.2016 muss für jede Aufzugsanlage ein Notfallplan vorliegen und in der Aufzugsdokumentation hinterlegt sein. Des Weiteren ist der Einbau eines 2-Wege-Notrufsystems verpflichtend. Der Notfallplan muss an der Hauptzugangsstelle des Aufzugs ausgehängt werden. Der Notfallplan muss unter anderem den Namen und die Telefonnummer der Person ausweisen, die uneingeschränkt Zugang zu allen Betriebsräumen hat. Der Notfallplan muss in der Aufzugsdokumentation hinterlegt sein. Empfehlenswert ist freilich ein Aushang im Bereich der Aufzugsanlage.
Musteraushang: Notfallplan
Standort der Aufzugsanlage |
Anschrift der Wohnungseigentumsanlage |
Fabriknummer |
XXX |
Betreiber der Aufzugsanlage |
- Betreiber existiert: Kontaktdaten
- Betreiber existiert nicht: Benennung der WEG mit Verwaltervertretungszusatz und vollständiger Anschrift des Verwalters
|
Personen mit Zugang zu allen Einrichtungen der Aufzugsanlage |
z. B. Hausmeister oder Verwalter, jeweils mit Telefonnummer |
Personenbefreiung durch |
z. B. Hausmeister, Verwalter oder sonstiger Dritter; jeweils mit Telefonnummer |
Erste Hilfe Kontaktdaten |
Ersthelfer: XXX; Angaben mit Telefonnummer |
Feuerwehr / Notarzt |
112 |
Beginn einer Befreiung |
z. B.: ca. 30 Minuten nach Notrufabgabe |
Notrufbefreiungsanleitung |
genauen Ort angeben |
Zuständige zugelassene Überwachungsstelle (ZUS) |
z. B. TÜV Süd mit Anschrift und Telefonnummer |
Neuanlagen: Notfallplan vor Inbetriebnahme
Für Neuanlagen muss der Notfallplan dem Notdienst bereits vor der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage vorliegen.
Prüfpflicht und Prüffristen
Vor Inkrafttreten der BetrSichV galt für Aufzüge eine Prüffrist von 4 Jahren. Diese Regelung ist hinfällig. Alle Aufzüge müssen nun spätestens alle 2 Jahre einer Hauptprüfung unterzogen werden. Dazwischen ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die Fristen der Prüfungen hängen von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind zunächst Art der Nutzung und die Anzahl der Aufzugsfahrten. Auch ist das Umfeld der Anlage in die Beurteilung mit einzubeziehen, also etwa die Gefahr von Vandalismusschäden und selbstverständlich der technische Zustand der Anlage selbst, also deren Baujahr, ihre Störanfälligkeit etwa in Abweichung vom Stand der Technik. Die Prüffrist darf jedenfalls 2 Jahre nicht unterschreiten.
Vorsicht: Strafrechtliche Konsequenzen!
Befindet sich die Aufzugsanlage in einem Zustand, von dem Gefahren für Leib und Leben ausgehen, riskiert der Verwalter nach § 23 Abs. 1 BetrSichV in Verbindung mit § 26 Arbeitsschutzgesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zwar muss es sich um eine vorsätzliche Pflichtverletzung handeln. Ausreichend ist aber, dass der Verwalter von der mängelbehafteten Aufzugsanlage Kenntnis hat und nichts dagegen unternimmt. Dann nämlich nimmt er billigend in Kauf, dass Dritte zu Schaden kommen können. Eventualvorsatz genügt.
Die Prüfungen sind von den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) durchzuführen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den TÜV, die DEKRA und die GTÜ (Gesellschaft für Technische Überwachung). Der Verwalter hat den entsprechenden Auftrag zu erteilen.
Prüfplakette
Jeder Aufzug muss mit einer Prüfplakette versehen sein, auf der der Monat und das Jahr der nächsten Prüfung angegeben ist. Diese Prüfplaketten werden von den jeweiligen ZÜS angebracht, die die Prüfungen durchführen.
Der Betreiber der Anlage – also die Wohnungseigentümergemeinschaft – ist dafür verantwo...