§§ 1 - 13 Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt wird.
§ 2 Wohn- und Pflegeplätze
Wohnplätze (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23) müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.
§ 3 Flure und Treppen
(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen.
§ 4 Aufzüge
1In Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger Benutzung durch die Bewohner mehr als eine Geschoßhöhe zu überwinden ist oder in denen Rollstuhlbenutzer in nicht stufenlos zugänglichen Geschossen untergebracht sind, muß mindestens ein Aufzug vorhanden sein. 2Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen den Bedürfnissen der Bewohner entsprechen.
§ 5 Fußböden
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfest sein.
§ 6 Beleuchtung
(1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeiten zu bedienen sein.
(2) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.
(3) 1In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein. 2In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.
§ 7 Rufanlage
Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.
§ 8 Fernsprecher
In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den die Bewohner erreichbar sind und der von nicht bettlägerigen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.
§ 9 Zugänge
(1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugänglich sein.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
§ 10 Sanitäre Anlagen
(1) Badewannen und Duschen in Gemeinschaftsanlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sichtschutz haben.
(2) Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein.
(3) Badewannen, Duschen und Spülaborte müssen mit Haltegriffen versehen sein.
(4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen für diese Personen geeignete sanitäre Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
§ 11 Wirtschaftsräume
Wirtschaftsräume müssen in der erforderlichen Zahl und Größe vorhanden sein, soweit die Versorgung nicht durch Betriebe außerhalb des Heimes sichergestellt ist.
§ 12 Heizung
Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume, Treppenräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Temperatur sicherzustellen.
§ 13 Gebäudezugänge
1Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. 2Der Zugang muß beleuchtbar sein.
§§ 14 - 28 Zweiter Teil Besondere Vorschriften
§§ 14 - 18 Erster Abschnitt Altenheime und gleichartige Einrichtungen
§ 14 Wohnplätze
(1) 1Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m², Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer Wohnfläche von 18 m² umfassen. 2Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Behörde, Wohnplätze für mehr als vier Personen sind nicht zulässig. 3Für die dritte oder vierte Person muß die zusätzliche Wohnfläche wenigstens je 6 m² betragen.
(2) 1Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. 2Beheizbare und unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.
(3) 1Wohnplätze für bis zu zwei Personen müssen über einen Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß verfügen. 2Bei Wohnplätzen für mehr als zwei Personen muß ein zweiter Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß vorhanden sein.
§ 15 Funktions- und Zubehörräume
(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1. |
ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner, |
2. |
ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner, |
3. |
in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner, |
4. |
ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist. |
(2) Besteht die Einrichtung aus mehr...